Aus der Urteilsbegründung
... 2. Die (konkludente) Rücktrittserklärung gemäß § 349 BGB hat das Landgericht zutreffend und unangegriffen in der Klageerhebung gesehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach der Auslegung des Landgerichts gleichzeitig konkludent die Arglistanfechtung erklärt habe. Im Zweifel stützt der Käufer sein Begehren auf den Gesichtspunkt, der geeignet ist, seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. An eine bestimmte Reihenfolge, die der Kläger hier ohnehin nicht angegeben hat, ist das Gericht nicht gebunden. Zudem sind Umdeutungen in beide Richtungen möglich (siehe Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1901; Rn. 2151 f.; Tempel/Seyderhelm, Materielles Recht im Zivilprozess, 5. Aufl., § 4 Rn 6; siehe auch BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 182/08, NJW 2010, 2503, Rn. 16, m.w.N.).
3. Das vom Kläger erworbene Reisemobil war zur Zeit der Übergabe an ihn nicht frei von Sachmängeln (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Das Fahrzeug hatte zu dieser Zeit einen nicht ausreichend reparierten Wasserschaden. In diesem Zustand hatte es die Beklagte bereits von dem Vorhalter hereingenommen. Das hat die Beklagte bereits in erster Instanz nicht in Abrede gestellt. Auch der vom Senat angehörte Sachverständige hat bestätigt, dass der Wasserschaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Zwar hat die Beklagte das Fahrzeug nach ihren Angaben bei Hereinnahme untersucht, den Wasserschaden jedoch nicht entdeckt.
4. Der Kläger hat der Beklagten nur einmal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, und zwar Ende Januar 2008. In der Zeit vom 21. bis 31 August 2008 fand der einzige Nachbesserungsversuch durch die Beklagte statt. Darauf hat das Landgericht im Ansatz zutreffend abgestellt. Das Landgericht hat aufgrund dessen angenommen, der Rücktritt sei unwirksam, weil der Kläger der Beklagten keine Gelegenheit zu einem zweiten Nachbesserungsversuch gegeben habe (§ 439 Abs. 1, § 440 BGB). Dem ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu folgen. Zwar gilt die Nachbesserung regelmäßig erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, hat grundsätzlich zwei Chancen zur Nachbesserung. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf es aber unter anderem dann nicht, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB). Das gilt erst recht, wenn der Käufer dem Verkäufer - wie hier - einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat und es dem Käufer aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar ist, einen zweiten Versuch zu gestatten. Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
a) Dazu genügt es allerdings nicht allein, dass der erste Nachbesserungsversuch nicht erfolgreich war. Da der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB eine nachhaltige Nachbesserungsmaßnahme schuldet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2007 - 1 U 149/06, juris, Rn. 17; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 362), muss allerdings bereits der erste Nachbesserungsversuch, auch wenn er im Ergebnis fehlschlägt, sachgemäß sein. Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann demnach zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war. Das kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner Nachbesserungsbemühungen versucht, ein Fahrzeug mit unzureichenden Mitteln abzudichten (Reinking/Eggert, aaO, Rn. 488).
b) So ist es hier. Bereits der erstinstanzliche Sachverständige hat festgestellt, dass die Beklagte keinen ausreichenden Mängelbeseitigungsversuch unternommen hat. Das hat auch der vom Senat beauftragte Sachverständige bestätigt und überzeugend erläutert. Die von der Beklagten Ende Januar 2008 vorgenommenen Maßnahmen waren nach seinen Befund von vornherein nicht dazu geeignet, nachhaltig für Dichtigkeit zu sorgen. Das bloße Lösen der Einfassleiste und das Einbringen von Silikon im Randbereich konnten allenfalls kurzfristig für Abhilfe sorgen, aber nicht langfristig. Damit sind die Arbeiten der Beklagten provisorisch geblieben. Letztlich hat sie nach den Feststellungen des zweitinstanzlichen Sachverständigen nur das gemacht, was der Besitzer des Fahrzeugs selbst hätte machen können. Die Leiste hätte jedoch komplett abgenommen und gesäubert werden müssen. Soweit Schrauben gelöst und wieder festgeschraubt worden sind, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht verrostet waren, handelt es sich ebenfalls nicht um eine geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahme, weil dadurch nach der Bewertung des zweitinstanzlichen Sachverständigen bereits die Spur für die nächste Undichtigkeit gelegt werde.
c) Außer den von vornherein ungeeigneten Nachbesserungsversuchen der Beklagten sind weitere besondere Umstände zur berücksichtigen. Die Folgen eines Feuchtigkeitsschadens können sich weiter entwickeln, wenn er nicht sachgerecht beseitigt wird; so hat bereits der erstinstanzliche Sachverständige aufgrund unzureichender Abdichtung Ansätze von Schimmelpilzen festgestellt. Feuchtigkeitsschäden sind im vorliegenden Fall auch deshalb von Gewicht, weil, wie der zweitinstanzliche Sachverständige ausgeführt hat, bei Hereinnahme eines Wohnmobils Feuchtigkeit ein zentrales Problem ist, dem besondere Obacht zu gelten hat. Dem ist zuzustimmen, denn ein Reise- bzw. Wohnmobil ist dazu bestimmt, mehr oder weniger lange zum Aufenthalt von Menschen zu dienen. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Beklagte damit wirbt, von ihr hereingenommene, gebrauchte Reisemobile eingehend zu prüfen.
d) Die Beklagte meint zu Unrecht, dass der Kläger dennoch auch nach dem unzureichenden Nachbesserungsversuch Ende Januar 2008 Zutrauen in ihre Fähigkeiten gezeigt habe; das lasse das Anwaltsschreiben des Klägers vom 24. September 2008 erkennen. Diese Ansicht ist nicht richtig. Der Kläger hat in dem vorgenannten Schreiben im Gegenteil ausdrücklich formuliert, sein „Vertrauen verloren“ zu haben. Er hat von der Beklagten verlangt, das Privatgutachten „anzuerkennen“, denn schon der Privatgutachter hat herausgearbeitet, dass die Reparatur nicht fachgerecht war, so dass sich sogar Schimmelpilz gebildet hat. Es trifft zwar zu, dass der Käufer keinen Anspruch hat, dass der Verkäufer den Inhalt eines Privatgutachtens des Käufers „anerkennt“. Dennoch belegt dieses Ansinnen des Klägers, dass er kein Vertrauen mehr in die Arbeit der Beklagten setzte.
e) Zwar hat der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht beanstandet, dass die Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs wegen gravierender Fehler des ersten Nachbesserungsversuchs unzumutbar ist. Dies hat der Kläger erst geltend gemacht, nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass die Berufungsbegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist jedoch unschädlich. Bereits nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers war der Nachbesserungsversuch unzulänglich. Schon das Landgericht hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme ausweislich des Beweisbeschlusses vom 18. Juni 2009 auch auf die Frage erstreckt, ob die von der Beklagten vorgenommene Mängelbeseitigung unzureichend und nicht fachgerecht erfolgt sei. Die Qualität des ersten Nachbesserungsversuchs war damit bereits in erster Instanz Gegenstand der Beweisaufnahme. Das Landgericht hat allerdings in dem angefochtenen Urteil unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Nacherfüllungsverlangens lediglich eine etwaige arglistige Täuschung erörtert, nicht aber die Unzulänglichkeit des ersten Nachbesserungsversuchs. Das Berufungsgericht ist aber gehalten, das Begehren der Partei in den Grenzen des gestellten Antrags unter jedem nach dem Vortrag der betreffenden Partei in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (siehe BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – VIII ZR 287/09, BeckRS 2010, 30815, Rn. 7).
5. Die Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache ist nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Zwar belaufen sich die Reparaturkosten nach dem Befund des vom Senat beauftragten Sachverständigen nur auf insgesamt 2.900 € netto. Das sind 3.451 € brutto bzw. rund 9% des Kaufpreises. Es kommt aber nicht allein auf die Höhe der voraussichtlichen Instandsetzungskosten an. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289, Rn. 89, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung schon in der Lieferung eines Reisemobils mit einem Feuchtigkeitsschaden liegt. Ein Wasserschaden in einem Kraftfahrzeug wird aber für viele, wenn nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein, vom Kauf Abstand zu nehmen (BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508, Rn. 19). Schon deshalb liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Hinzu kommt, dass es sich hier nicht nur um ein schwerpunktmäßig der Fortbewegung dienendes Fahrzeug handelt, sondern ein bestimmungsgemäß wenigstens zeitweise zum Wohnen bzw. längeren Aufenthalt von Menschen dienendes Fahrzeug. Feuchtigkeitsschäden haben mithin umso mehr Gewicht.
6. Der Beklagten steht aufgrund der Rückabwicklung des Vertrags nach § 346 Abs. 1 BGB ein Gegenanspruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Wohnmobils während der Besitzzeit des Klägers zu. Der Wert der Nutzung des gebraucht erworbenen Wohnmobils durch den Käufer ist anhand des Bruttokaufpreises, der Fahrstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen. Der Kläger hat mit dem Fahrzeug 6.145 km zurückgelegt. Zwar diente ein Teil davon der Nachbesserung; da der Kläger dazu keine Grundlagen vorgetragen hat, ist insoweit auch auf der Basis einer Mindestschätzung kein Abzug zugunsten des Klägers möglich.
Die Gesamtlaufleistung des Reisemobils schätzt der schwerpunktmäßig unter anderem mit dem Kaufrecht von Motorfahrzeugen befasste Senat auf rund 200.000 km (siehe auch OLG Nürnberg, Urteil vom 14. November 2001 - 4 U 3372/01, juris, Rn. 80; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 635). Daraus errechnet sich eine voraussichtliche Restlaufleistung zur Zeit des Erwerbs von 114.700 km (200.000 km minus 85.300 km). Danach ergibt sich ein Nutzungsvorteil von rund 1.960 € (36.598 € Bruttokaufpreis x 6.145 km Fahrtstrecke / 114.700 km mutmaßliche Restlaufleistung). Der Senat hat den Kaufpreis von 36.598 € daher um 1.960 € herabbemessen, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung von 34.638 € verbleibt.
Zwar wird in der Rechtsprechung bei der Berechnung der Nutzungsvergütung für Reisemobile zum Teil nicht auf die Fahrleistung, sondern auf die Lebensdauer abgestellt, weil Fahrzeuge dieser Art bestimmungsgemäß in mehr oder weniger großem Umfang auch während der Standzeiten genutzt werden (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 69; siehe auch Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1760). Davon hat der Senat im Rahmen des ihm von § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Schätzermessens im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. Das wäre hier nicht angemessen, weil der Feuchtigkeitsschaden eine längere Nutzung während der Standzeiten gerade verhindert hat.
7. Aus dem Gesichtspunkt eines auf Arglistanfechtung (§§ 123, 134 BGB) gestützten Bereicherungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) könnte der Kläger nicht mehr herleiten als auf der Grundlage kaufrechtlicher Ansprüche. Eine Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile müsste auch in diesem Fall berücksichtigt werden (§ 818 Abs. 1, 2, § 100 BGB; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 1444, 1145; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 2204, m.w.N.). …
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