Urteil zur Schadensersatzpflicht einer Werkstatt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Werkstatt muss einen Kunden im Rahmen der Inspektion darauf hinweisen, wenn innerhalb der nächsten drei Monate oder einer Laufleistung von 5.000 Kilometern Maßnahmen durchzuführen sind.

Zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion gehört es, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Als unmittelbar bevorstehend sind solche Arbeiten anzusehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 Kilometern anfallen (Anschluss an AG Brandenburg, NJW 2007, 3072). Das geht aus einem Urteil des OLG Schleswig hervor (17. Dezember 2010, AZ: 4 U 171/09).

Laut Gericht besteht zudem kein Beweis des ersten Anscheins dahin, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen einige Monate später eingetretenen Motorschaden ist.

Zur Erläuterung: Dem vor dem OLG Schleswig verhandelten Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin beauftragte am 21. Dezember 2007 die beklagte Werkstatt, an ihrem Fahrzeug, einem Alfa Romeo, Erstzulassung 18. März 2003, bei einem Kilometerstand von 58.393 km eine Inspektion durchzuführen. Nach Herstellerangaben wäre eine Überprüfung des Zahnriemens nach 60.000 km und ein Austausch spätestens nach 120.000 km bzw. nach 5 Jahren vorzunehmen gewesen. Ein Hinweis auf die durchzuführende Maßnahme seitens der Werkstatt unterblieb jedoch. Im Juli 2008 erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen kapitalen Motorschaden, bei dem ein gerissener Zahnriemen festgestellt wurde.

Das OLG Schleswig entschied: Die für den erforderlichen Austauschmotor angefallenen Kosten sind von der Beklagten gemäß § 280 BGB an die Klägerin zu erstatten. Eine Inspektion diene dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen um die danach erforderlichen Maßnahmen gesondert beauftragt durchführen zu lassen. Dabei sei definitiv auf fällige Austauschmaßnahmen hinzuweisen, wobei als fällige Arbeiten solche anzusehen seien, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte sowie aus dem Wesen des Inspektionsauftrags. Der Kunde dürfe darauf vertrauen, auf fällig werdende Erfordernisse hingewiesen zu werden.

Auch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Motorschaden sah das Gericht nach der Beweisaufnahme als erwiesen an.

Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung

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