Aus der Urteilsbegründung:
… 2. Die Beklagte hat auch ihre Pflichten aus dem Inspektionsvertrag verletzt.
Inspektionen dienen, wie die Beklagte im Ansatz richtig ausführt, dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchzuführen. Bei einer Inspektion ist allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Dazu zählen in der Regel das standardmäßige Auswechseln von Betriebsstoffen und Verschleißteilen wie Getriebeöl, Bremsflüssigkeit und Filter. Zu den Pflichten der Werkstatt gehört es darüber hinaus aber auch, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht (so zutreffend AG Brandenburg, NJW 2007, 3072, Rn 26 bei juris). Als unmittelbar bevorstehend hat das Landgericht zu Recht solche Arbeiten angesehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen (U 6; ebenso auch AG Brandenburg, aaO., Rn 29).
Nach dem Verständnis des Senats ergibt sich eine solche Verpflichtung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Wesen des Inspektionsauftrags, §§ 157, 133 BGB. Es entspricht ganz einfach der Praxis, dass Werkstätten im Zuge von Inspektionen, die ja gerade zur Feststellung der erforderlicher Reparatur- und Wartungsarbeiten dienen, auf zeitnah fällig werdende Erfordernisse hinweisen; darauf kann der Kunde vertrauen. Regelmäßig entspricht es auch seinem Interesse, dass solche Wartungsarbeiten im Zuge der Erledigung der ohnedies fälligen Maßnahmen gleich mit erledigt werden können, damit er auf das Fahrzeug nicht noch einmal wenig später für eine weitere Reparatur verzichten muss. Derlei entspricht naturgemäß auch dem Interesse der Werkstätten, die, wie im Allgemeinen auch die Beklagte zugesteht, von den in diesem Zuge erteilten voluminöseren Aufträgen leben.
Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall. Ganz unabhängig davon, dass der von der Beklagten aufgemachte Unterschied zwischen einer sog. B.-Inspektion und einer Herstellerinspektion jedenfalls mit dem aus der eidesstattlichen Versicherung der Beklagtenvertreterin vom 14.September 2009 ersichtlichen Inhalt (dass bei der Herstellerinspektion der Kunde das Fahrzeug einfach abgibt und sodann ohne weiteres alle notwendigen Teile von der Werkstatt ausgetauscht werden) als abwegig erscheint, war ausweislich der Checkliste der Beklagten eine Aussage zum Steuerriemen auch im vorliegenden Fall geschuldet. Richtigerweise hätte die Beklagte dabei darauf hinweisen müssen, dass binnen weniger als drei Monaten der Zahnriemenwechsel fällig würde, weil dann sein Höchstalter von fünf Jahren erreicht sein würde. Man wird davon ausgehen können, dass die Beklagte, der die Erforderlichkeit bei dem in Rede stehenden Fahrzeugtyp nach ihren eigenen Angaben (Termin vom 11. Februar 2009, Protokoll S. 2) bekannt war, eher versehentlich verabsäumt hat, das mit dem anstehenden Wechsel anfallende Zusatzgeschäft zu nutzen als dass sie tatsächlich gemeint hätte, die Fälligkeit sei noch nicht wirklich gegeben.
Gleichermaßen naheliegend und pflichtgemäß geboten war der Hinweis, dass bis zur der fälligen Überprüfung des Zahnriemens nur noch eine Fahrleistung von rund 1.600 km anstand.
3. Die Pflichtverletzung ist für den eingetretenen Motorschaden auch ursächlich geworden.
a) Der Senat vermag insoweit allerdings nicht schon - mit dem Landgericht - einen Beweis des ersten Anscheins anzunehmen. Dergleichen geben auch die vom Landgericht angeführten Urteile nicht her. Sowohl aus LG Duisburg, DAR 1995, 488 als auch AG Brandenburg, aaO., Rn 29, ergibt sich lediglich, dass in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass ein schadhafter Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors führen kann. Das wird man - insoweit sogar weiter gehend - fast als Allgemeingut ansehen können. Nichts ergibt sich aus den Urteilen jedoch für einen Anscheinsbeweis aus einem eingetretenen kapitalen Motorschaden auf einen schadhaften Zahnriemen als Ursache. Dass, wie man wird sagen können, auf erste Sicht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen Kausalzusammenhang besteht, reicht nicht hin. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht; auch auf noch so aussagekräftige Indizien kann ein Anscheinsbeweis nicht gestützt werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Komm., 28. Aufl. vor § 284 Rn 29). Der behauptete Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ abzulaufen pflegen, wobei der Sachverhalt in seiner gesamten Breite zu betrachten ist.
Nach diesen Maßgaben geht die Annahme eines Prima facie-Beweises nicht an, wenn wie hier der Sachverständige erstinstanzlich zusammenfassend nur feststellt, dass durch das Reißen des Zahnriemens der Motor so hat beschädigt werden können, dass eine Erneuerung desselben erforderlich wurde, jedoch mit den vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht sicher zu beurteilen sei, was die tatsächliche Ursache für den Motorschaden gewesen sei, es auch andere Ursachen gebe und nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Zahnriemenschaden ein sekundärer Schadensfall sei, also der primäre im Bereich des Motors eingetreten war.
b) Indes hat sich der Senat aufgrund der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme eine Überzeugung dahin bilden können, dass der hier eingetretene Motorschaden auf der Hinweispflichtverletzung der Beklagten beruht und es dazu nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte die Klägerin auf das anstehende Erfordernis des Zahnriementauschs hingewiesen hätte, § 286 ZPO.
Der - hier der Klägerin obliegende - Beweis ist gemäß § 286 ZPO geführt, wenn das Gericht eine bestimmte Behauptung für wahr erachtet. Dazu bedarf keines Nachweises einer gleichsam naturgesetzlichen Sicherheit oder einer über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine persönliche Überzeugung des Gerichts vom Gegebensein der behaupteten Tatsache in einer Weise, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (vgl. nur BGH NJW 1970, 946; std. Rspr.). Diesen Beweis hat die Klägerin vorliegend geführt.
Der Sachverständige M. hat in Ergänzung seines bisherigen Gutachtens im Senatstermin vom 17. November 2010 ausgeführt, dass es drei Bereiche von Schadensursachen für den eingetretenen Motorschaden gebe. Es komme eine Materialermüdung an dem Zahnriemen selbst in Betracht oder ein Verschleiß an einem der Bauteile, die mit dem Zahnriemen in Kontakt kommen (Umlenk- und Spannrolle) oder schließlich ein Fehler am Motor selbst in Gestalt eines Bauteilversagens oder eines kapitalen Fressers. Fehler des ersten Bereichs wären bei einem Austausch des Zahnriemens vermieden worden. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wären im Zuge der Erneuerung auch Defizite an Bauteilen der zweiten Ursachengruppe bemerkt und behoben worden. Einen sog. sekundären Zahnriemenschaden aufgrund eines Defektes im Motor hat der Sachverständige als bei dem Alter und der Laufleistung des in Rede stehenden Fahrzeugs „sehr, sehr unwahrscheinlich“ bezeichnet und zusätzlich angegeben, dass nach seiner Erfahrung in vergleichbarer Konstellation lediglich in einem von Hundert Fällen einmal ein Bauteilversagen im Motor als Ursache für einen Riss des Zahnriemens auftrete. Diese Bewertung reicht dem Senat am obigen Beweismaßstab für eine Überzeugungsbildung. …
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