Urteil zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Zumutbarkeit, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen zu lassen, setzt eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus.

Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Das hat das AG Hannover entschieden (Urteil vom 4. Juli 2011, AZ: 506 C 12506/09).

Der Kläger machte restliche Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend, nachdem die Beklagte die geforderten Reparaturkosten unter Verweisung auf ihren Prüfbericht, in dem eine günstigere Alternativwerkstatt benannt war, gekürzt hatte. In diesem Prüfbericht war lediglich eine Alternativwerkstatt aufgeführt, welche nachweislich über kein – für die vorgesehene Reparatur erforderliches – Reifenauswuchtungsgerät verfügte.

Da die im Sachverständigengutachten vorgesehene Reifenauswuchtung nicht tatsächlich durch die Alternativwerkstatt, sondern durch ein von ihr beauftragtes Fremdunternehmen durchgeführt werden müsste, würden nach Überzeugung des Gerichts zusätzliche Arbeitsschritte anfallen. Eine schlichte Umrechnung der im Sachverständigengutachten ermittelten Stundensätze war vorliegend daher nicht möglich. Der pauschale Hinweis der Beklagten, durch die Einschaltung eines Drittanbieters würden keine Mehrkosten angefallen, war insoweit nicht ausreichend.

Das Gericht führte hierzu aus, dass sofern andere Arbeitsschritte als in einer Markenwerkstatt erforderlich seien, weil entsprechendes Werkzeug nicht vorhanden ist, bedürfe es einer genauen Aufgliederung des jeweiligen Angebots, damit der Gegenseite die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet würde, ob die Arbeiten tatsächlich entsprechend dem Angebot durchgeführt werden könnten.

Da die Lohnkosten vorliegend nach Arbeitsanfall und nicht pauschal abgerechnet werden sollten, war die unvollständige Ausstattung der Alternativwerkstatt hier beachtlich und die Kalkulation bereits aufgrund des Fehlens des erforderlichen Reifenauswuchtungsgerätes nicht nachvollziehbar und auch eine Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO nicht möglich.

Streitentscheidungserheblich war vorliegend insbesondere der Umstand, dass die alternative Reparaturwerkstatt nicht über die erforderlichen Werkzeuge verfügte und dies nicht in die Alternativberechnung mit eingeflossen ist. Der Klage wurde vollumfänglich stattgeben.

Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung

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