Urteil zur Vollständigkeit einer Reparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Eine Reparatur ist „vollständig“ ausgeführt i.S.v. § 13 Nr. 5 AKB, wenn das Unfallfahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien nicht befolgt wurden.

Eine Reparatur ist „vollständig“ ausgeführt i.S.v. § 13 Nr. 5 AKB, wenn das Unfallfahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden. Das besagt ein Urteil des Landgerichts Dortmund (30. Juni 2011, AZ: 2 S 36/10).

Zur Erläuterung: Bei Kaskoschäden sehen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) vor, dass Reparaturkosten, die über den so genannten Wiederbeschaffungsaufwand hinaus gehen, nur dann von der Versicherung gezahlt werden, wenn der Wagen auch tatsächlich repariert wird. Das heißt, dass der Restwert, der im Falle von Kaskoschäden durch die Versicherung über Restwertbörsen ermittelt werden darf, vollständig abgezogen wird, wenn etwa nur eine Teilreparatur erfolgt.

Wie hoch die Ansprüche an die Reparatur angelegt werden dürfen, ist ein klassischer Streitpunkt bei der Unfallschadenabwicklung. Die AKB sind dazu im Laufe der Jahre strenger geworden. Der vorliegenden Entscheidung des LG Dortmund liegen noch die AKB 2006 zugrunde. Die Sache ist in § 13 Abs.5 geregelt: Die Reparatur muss „vollständig“ sein.

Das LG Dortmund argumentiert in überzeugender Weise, warum es für eine „vollständige“ Reparatur nicht unbedingt notwendig ist, dass Herstellervorgaben befolgt werden, hier der Austausch des kompletten Motorblocks wegen einer gerissenen Aufhängung. Mittlerweile ist laut AKB 2008 die „vollständige und fachgerechte“ Reparatur erforderlich. Ob auch dann der Anspruch des Geschädigten voll durchgegangen wäre, musste das LG Dortmund nicht beantworten, da wie gesagt vorliegend die AKB 2006 galten.

Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung

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