Online-Autokauf Händler müssen Kosten für Haustürzustellung laut Urteil einpreisen

Von Silvia Lulei 1 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Händler, die ihre Fahrzeuge online verkaufen und eine Zustellung vor die Haustür anbieten, sollten die Zustellkosten in den Endpreis einrechnen. Alles andere sei ein Rechtsverstoß, urteilt das Landgericht Rottweil.

Händler, die wie Autoscout Smyle ihre Fahrzeuge online anbieten und Home Delivery anbieten, müssen die Überführungskosten in den Endpreis einberechnen. Ihn separat zu verlangen, hält das Landgericht Rottweil für nicht zulässig.(Bild:  Autoscout 24)
Händler, die wie Autoscout Smyle ihre Fahrzeuge online anbieten und Home Delivery anbieten, müssen die Überführungskosten in den Endpreis einberechnen. Ihn separat zu verlangen, hält das Landgericht Rottweil für nicht zulässig.
(Bild: Autoscout 24)

Wer online Fahrzeuge anbietet und die Zustellung bis vor die Haustür anbietet, muss die Zustellungskosten in den Endpreis einrechnen. Das hat das Landgericht Rottweil in seinem Urteil vom 8.5.2023 (Az. 5 O 30/22) entschieden. Der Kaufpreis für das Fahrzeug, um das es im vorliegenden Fall ging, belief sich auf 25.990 Euro. Dazu sollten zusätzlich 990 Euro für die Haustürzustellung kommen. Das hat dem Kunden nicht gefallen – und den Richtern des Landgerichts offenbar auch nicht. Denn sie sahen in dem zusätzlich zu entrichtenden Betrag einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und einen Wettbewerbsverstoß.

Vom Käufer zu tragende Transportkosten seien generell zwingend in den Endpreis einzuberechnen, argumentierten die Richter. Der Endpreis müsse alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die der Verbraucher tragen muss. Das bedeutet, dass der Kläger von vornherein alle anfallenden Überführungskosten hätte vorhersehen können müssen. Zumal er gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, den Wagen einfach abzuholen.

Was die Preisangabenordnung vorsieht

Generell gilt: Unternehmer müssen sich immer an die Preisangabenverordnung halten. Diese gibt unter anderem vor, wie mit Rabatten zu werben ist oder wie Preise überhaupt angegeben werden müssen. Wer sich einen Online-Shop genauer ansieht, wird bemerken, dass anfallende Versandkosten in der Regel nicht in den Endpreis eingerechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen werden. Dieses Vorgehen entspricht der Preisangabenverordnung.

Darauf hatte auch der Verkäufer des Autos in dem vorliegenden Fall verwiesen. Doch laut Landgericht Rottweil könne man einen klassischen Online-Handel wie beispielsweise Amazon und das Online-Angebot eines Kfz-Handels nicht vergleichen.

Gänzlich neu ist diese Thematik übrigens nicht: Der EuGH urteilte bereits 2016, dass die Überführungskosten grundsätzlich in den Endpreis einzuberechnen seien, wenn dieser in einer entsprechenden Werbung angegeben wird (Urteil v. 7.7.2016, Rs. C-476/14).

(ID:49626769)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung