Verkäufer kann Kaufvertrag mündlich bestätigen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Im Kfz-Handel wird üblicherweise mit „verbindlichen Bestellungen“ gearbeitet. Diese müssen durch den Verkäufer angenommen werden. Das geht allerdings auch mündlich.

(Archiv: Vogel Business Media)

Im Kfz-Handel ist es allgemein üblich, mit „verbindlichen Bestellungen“ zu arbeiten. Der Käufer unterzeichnet eine solche Bestellung, er gibt damit im rechtlichen Sinne nur das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieses Angebot muss durch den Verkäufer dann noch angenommen werden, damit ein rechtswirksamer Kaufvertrag entsteht.

Für die Annahme sehen die Formulare üblicherweise vor, dass die Annahme des Kaufvertrages, häufig innerhalb einer bestimmten Frist entweder schriftlich bestätigt werden kann oder durch Lieferung des Fahrzeugs ausgeübt wird. Die schriftliche Bestätigung – soviel ist anerkannt – ist auch per Fax möglich. Weniger bekannt ist, dass das Vertragsangebot durchaus auch mündlich angenommen werden kann. Das Erfordernis der Schriftform ist insoweit nur eine Vorkehrung, um zukünftigen Beweisproblemen zuvor zu kommen.

Zu solchen Beweisproblemen war es im vorliegenden Fall gekommen. Der Beklagte/Käufer hatte zu einem Preis von über 120.000 Euro beim Kläger/Verkäufer ein Wohnmobil bestellt und wollte dieses später nicht abnehmen. Er behauptete, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Ein unstreitig erfolgreich durch den Kläger/Verkäufer abgesandtes Bestätigungsfax sei nicht angekommen, weil das Empfangsgerät gestreikt habe. Auch ein unstreitig abgesandtes Bestätigungsschreiben sei nicht angekommen.

Der Verkäufer/Kläger behauptete zusätzlich, dass deren Geschäftsführer den Vertrag bereits direkt nach der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Käufer/Beklagten mündlich angenommen habe. Hierfür hatte der Verkäufer/Kläger Beweis durch Zeugenvernehmung ihres Geschäftsführers angeboten.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz hatten den Geschäftsführer nicht als Zeugen vernommen, weil sie der Behauptung der mündlichen Vertragsannahme keinen Glauben geschenkt hatten. Dies sei unwahrscheinlich, wenn später angeblich noch Fax und Brief verschickt worden seien.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun in einem Beschluss (12.03.2013, AZ: VIII ZR 179/12) klar, dass es sich die Gerichte nicht so einfach machen dürfen. Über die Glaubwürdigkeit eines Beweises könne erst entschieden werden, wenn dieser erhoben wurde:
„b) Die Klägerin hat – worauf die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend hinweist – bereits im ersten Rechtszug unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe unmittelbar nach der Unterschrift des Beklagten zu 2 diesem gegenüber mündlich die Annahme der Bestellung erklärt. Ob eine solche Erklärung, die ungeachtet der ersichtlich nur zu Beweiszwecken vorgesehenen Schriftform zum wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrages ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 66/06, NJW 2009, 433 Rn. 27), abgegeben worden ist, ist durch Erhebung des angetretenen Beweises zu klären. Dagegen ist die Frage, ob eine solche Annahmeerklärung wahrscheinlich oder – wie das Berufungsgericht meint – angesichts der Urkundenlage unwahrscheinlich ist, für die Erheblichkeit und damit die Beweisbedürftigkeit des Vorbringens der Klägerin ebenso wenig von Belang wie der vom Berufungsgericht vermisste Tatsachenvortrag, wie die Annahme erfolgt sei beziehungsweise woraus sie sich ergebe. Denn wie wahrscheinlich die unmittelbar wahrnehmbare Haupttatsache der Annahmeerklärung ist oder ob sie – wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint – letztlich nur auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht, für deren Berücksichtigungsfähigkeit es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber schon ausgereicht hätte, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bieten (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 – V ZR 22/11, juris Rn. 10), ändert an der Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Haupttatsache und ihrer Beweisbedürftigkeit nichts.

(ID:39746420)