Verkauf auf Basis des Restwertgutachtens
Verkauft ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug zu einem Preis, der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelt worden ist, muss er nicht auf ein alternatives Angebot der Versicherung warten.
Nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden kann der Geschädigte sein Fahrzeug zügig zu dem Preis verkaufen, den ein Sachverständiger als Restwert für den lokalen Markt ermittelt hat. Er muss laut Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 28.4.2015 nicht auf ein alternatives Angebote der Versicherung warten, da er sonst nicht mehr vollständig Herr des Restitutionsgeschehens wäre. Nachträglich vorgelegte Restwertangebote, die nicht dem lokalen Markt entspringen, sind nach Auffassung des Gerichts gar nicht zu berücksichtigen (AZ: 24 C 401/14).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger unverschuldet am 12.6.2014 einen Verkehrsunfall erlitten und beauftrage einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 18.6.2014 einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.600 Euro sowie einen Restwert in Höhe von 900 Euro. Den zugrunde liegenden Restwert ermittelte der Sachverständige auf Grundlage von drei Angeboten des allgemeinen regionalen Marktes. Diese waren laut Gutachten bis zum 7.6.2014 gültig.
Am 20.6.2014 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Preis in Höhe von 900 Euro. Das am 23.6. eingegangene Originalgutachten übersandte er nebst Anspruchsschreiben am 1.7. an die beklagte Haftpflichtversicherung. Diese wiederum unterbreitete dem Kläger am 9.7.ein Restwertangebot von 1.780 Euro einer Firma in Leipzig (mit kostenfreier Abholung) und legte dieses Angebot ihrer Abrechnung zugrunde.
Die Differenz in Höhe von 880 Euro machte der Kläger jedoch erfolgreich geltend. Das AG Leverkusen entschied unter Berufung auf eine BGH-Entscheidung, dass der Kläger berechtigt war, seiner Schadenabrechnung den Restwert zugrunde zu legen, den er durch den Verkauf seines Fahrzeugs tatsächlich erzielt hat und sich nicht den höheren Restwert anrechnen lassen muss.
In dem Urteil heißt es, „nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 10 ff.; BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04 Rn. 13 f.; so auch Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 249 BGB Rn. 17 m.w.N.) kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“
Zur Begründung wird ausgeführt, dass andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12).
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