Verlorene Werksgarantie ist ein Sachmangel

Von autorechtaktuell.de

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Unterbleibt eine Inspektion, die für den Erhalt einer Werksgarantie vorgeschrieben ist, erleidet das betroffene Fahrzeug einen nicht behebbaren Sachmangel. Dies berechtigt den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.

(Bild:  Promotor)
(Bild: Promotor)

Fehlt einem Gebrauchtwagen die vertraglich zugesicherte Herstellergarantie, weil eine verpflichtende Wartung unterlassen wurde, trägt das Fahrzeug einen Sachmangel, der nicht behebbar ist. Folglich kann der Käufer das Fahrzeug nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken an den Verkäufer rückübereignen. Weil eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann sogar eine Fristsetzung unterbleiben (Hinweisbeschluss vom 12.12.2017, AZ: 1 U 186/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Kaufpreisrückgewähr Zug um Zug gegen Rückübereignung des Gebrauchtwagens verlangt, den er vom gewerblichen Verkäufer am 25.06.2015 zum Kaufpreis von 12.700 Euro erworben hatte. Zur Begründung gab er an, dass entgegen vertraglicher Vereinbarung keine Werksgarantie bestanden hatte, da die hierfür notwendige erste Inspektion nicht durchgeführt wurde.

Der beklagte Autohändler hatte den Anspruch mit der Begründung, er habe das Fahrzeug mit einer Laufleistung von nur 114 Kilometern – quasi als Neuwagen – verkauft, zurückgewiesen. Eine Inspektion bei einer Laufleistung von 114 km mache technisch überhaupt keinen Sinn, da bis dahin keinerlei Beanspruchung des Fahrzeuges vorliege.

Erstinstanzlich hatte bereits das LG Zweibrücken (AZ: 1 O 114/16) der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde mit Hinweisbeschluss des OLG Zweibrücken vom 12.12.2017 bestätigt.

Kulanz kann Garantie nicht gleichwertig ersetzen

Nach Ansicht des Senats kann die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs aus § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB beanspruchen. Das Fehlen der vereinbarten Herstellergarantie begründet einen Sachmangel. Die Herstellergarantie besteht nicht, weil die erste Inspektion nicht durchgeführt wurde. Auch der Einwand, dass nach einer Laufleistung von nur 114 Kilometern eine Inspektion nicht sinnvoll sei, rechtfertigt keine andere Bewertung.

Ein Anspruch aus der Herstellergarantie besteht nur, wenn die dort vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden. Danach war die erste Inspektion vorliegend Ende Dezember 2014 fällig. Die Laufleistung ist davon unabhängig. Der Anspruch geht auch dann verloren, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste für einen späteren Garantiefall überhaupt nicht ursächlich geworden ist (dazu BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 187/06, juris RN 18).

Auch der Einwand, der Hersteller werde Garantieleistungen auf Kulanzbasis durchführen, war unbeachtlich. Freiwillige Leistungen des Herstellers stellen keinen gleichwertigen Ersatz für das Bestehen eines klagbaren Rechtsanspruchs auf Garantieleistung dar. Auch wurde zu Recht festgestellt, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 439 BGB entbehrlich war. Der Sachmangel war nicht begehbar.

Für die Berechnung von Nutzungsvorteilen kommt es auf die Laufleistung des Fahrzeugs zum Schluss der mündlichen Verhandlung an. Auch der Senat schließt sich der Meinung des Erstgerichts diesbezüglich an, wonach die Methode des linearen Wertschwundes (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf) anzuwenden ist.

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