Versicherer muss für Reparaturbestätigung zahlen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein geschädigter Autofahrer hat grundsätzlich das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Gutachter dokumentieren zu lassen.

Ein geschädigter Autofahrer hat grundsätzlich das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Die Kosten der Reparaturbestätigung gehen zu Lasten der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung. So hat das Amtsgericht (AG) Stuttgart in einem aktuellen Urteil (20.2.2015, AZ: 44 C 5090/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall ließ ein Autofahrer (Kläger) seinen unfallbeschädigten Pkw in Eigenleistung reparieren und beauftragte einen Sachverständigen mit einer entsprechenden Reparaturbestätigung. Darin war eine Reparaturdauer von sieben bis acht Arbeitstagen veranschlagt. Die Nutzungsentschädigung wurde von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung (Beklagte) auf dieser Basis erstattet. Dagegen aber verweigerte die Versicherung die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 35 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage des geschädigten Autofahrers beim Amtsgericht (AG) Stuttgart hatte Erfolg.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht hielt die Kosten für die Reparaturbestätigung für erstattungsfähig, „da diese Teil der zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kosten sind“. Mit der Bestätigung könne der Geschädigte eine ordnungsgemäße Reparatur nachweisen, wenn er erneut einen Unfall haben sollte und derselbe Bereich des Fahrzeugs beschädigt wird. Auch ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht lag aus Sicht des Gerichts nicht vor.

Kfz-Versicherungen verfügen über eine gemeinsame Datenbank. Darin werden Fahrzeuge eingetragen, wenn Schäden auf Gutachtenbasis abgerechnet werden. Der Kläger müsse deshalb damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Zwar stelle die Reparaturbestätigung lediglich eine optische Inaugenscheinnahme dar, ohne Angaben über den Reparaturweg bzw. einzelne Arbeitsschritte zu dokumentieren.

Allerdings würde die Erstellung eines ausführlichen Schadensgutachtens erheblich höhere Kosten nach sich ziehen und könne somit nicht im Interesse der beklagten Versicherung liegen. „Es erscheint daher im Ergebnis nicht sachgerecht, dem Kläger den Anspruch auf Erstattung einer einfachen Reparaturbestätigung zu verwehren“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Auch sei dem geschädigten Autofahrer nicht zuzumuten, selbst eigene Lichtbilder zu fertigen, um den Nachweis einer Reparatur zu erbringen. Zum einen sei es für einen Laien nicht ohne Weiteres möglich, beweisgeeignete Bilder zu fertigen – zum anderen hätten selbstgefertigte Bilder einen geringeren Beweiswert, weil u.a. die Identität des Fahrzeugs bestritten werden könnte.

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