Versicherung muss Betrug konkret beweisen
Bei ungewöhnlichen Schadenbildern befürchten Versicherungen schnell ein Betrugsdelikt. Nur aus dem Verdacht heraus die Regulierung zu verweigern, ist jedoch nicht statthaft.

Nicht alle regulierungspflichtigen Unfälle lassen sich ohne weiteres rekonstruieren. Verdächtigt eine Versicherung den Versicherungsnehmer aufgrund eines unklaren Schadenbildes des Betrugsversuchs, muss sie ihm diese Handlung auch belastbar nachweisen. Eine Regulierungsverweigerung auf Verdachtsbasis ist aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln jedenfalls nicht statthaft (Urteil vom 16.8.2016; AZ: 9 U 4/16).
Im verhandelten Fall hatte der Versicherungsnehmer einen Schaden an der rechten Fahrzeugseite verursacht, als er bei dem Versuch, einem Wildtier auszuweichen, die Leitplanke rechts berührte (sogenannter berührungsloser Wildschaden). Unmittelbar nach dem Schadenereignis informierte der Versicherungsnehmer die nächstgelegene Polizeistation, die am Unfallort Lackanhaftungen an der Leitplanke feststellte. Anschließend informierte der Versicherungsnehmer seine Teilkaskoversicherung, die den Versicherungsnehmer aufforderte, eine mehrseitige Schadenmeldung auszufüllen, in der insbesondere nach Vorschäden und Reparaturen gefragt wurde. Der Versicherungsnehmer verwies darin auf mehrere Vorschäden, die sämtlich instand gesetzt seien, ohne hierüber Rechnungen vorlegen zu können.
Die regulierungspflichtige Versicherung ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ca. 10.000 Euro, die im weiteren Verlauf des Verfahrens der Höhe nach weitestgehend unstreitig waren. Ohne weitere Begründung verweigerte die Versicherung die Regulierung des Schadens und verwies stattdessen auf notwendige weitere Ermittlungen.
Im Auftrag der regulierungspflichtigen Versicherung wurde das Fahrzeug durch einen weiteren Sachverständigen besichtigt, der, wie es sich im Laufe des Verfahrens herausstellte – auf Betrugsdatenstände spezialisiert ist. Der Sachverständige schloss nicht aus, dass die Schäden durch Berührung mit der Leitplanke eingetreten sein können, der Sachverständige verwies jedoch darauf, dass eine Beschädigung der Motorhaube vorliegen würde und ein erheblicher Schaden rechts nicht sach- und fachgerecht instandgesetzt worden sei, was anhand der Lackschichtdicke ersichtlich sei.
Kennnis über Vorschäden
Der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer wies darauf hin, dass er keine Kenntnisse über die Qualität der durchgeführten Reparaturmaßnahme habe, da die Reparatur augenscheinlich korrekt durchgeführt wurde und ihm der Minimalschaden auf der Motorhaube nicht bekannt gewesen sei. Insoweit könne er hierzu keinerlei Angaben machen.
Er legte dem Versicherer ein wenige Wochen vor dem Schadenereignis erstelltes Wertgutachten vor, das erstellt wurde im Rahmen der Eigentumsübertragung des Fahrzeugs. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger beschrieb den Zustand des Fahrzeugs als äußerst gepflegt und der Sachverständige wies gleichfalls auf instandgesetzte Vorschäden rechts hin.
Die regulierungspflichtige Versicherung verweigerte, letztlich unter Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers aufgrund verschwiegener Vorschäden die Regulierung.
Die nunmehr erhobene Klage des Versicherungsnehmers wurde durch das Landgericht Köln mit der Begründung abgewiesen, es liege aufgrund der Vorschäden rechts nahe, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich nicht ausreichende Angaben zu Vorschäden gemacht habe. Dagegen ging der Versicherungsnehmer vor dem OLG Köln in Berufung.
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