Versicherung muss lange Reparatur zahlen
Dauert die Reparatur eines Fahrzeugs in der Werkstatt länger als prognostiziert, muss die Versicherung des Schädigers daraus resultierende höhere Kosten für den Mietwagen tragen.
Muss ein unfallgeschädigter Autofahrer unverschuldet länger auf die Reparatur seines Autos warten, als ein Sachverständiger prognostizierte, muss die gegnerische Versicherung die höheren Mietwagenkosten dennoch tragen. Angesichts des begrenzten Einflusses des Geschädigten auf die Werkstatt, habe die Versicherung das Abwicklungsrisiko zu tragen, urteilte das Amtsgericht (AG) Köln in einem Urteil vom 24. April (AZ: 274 C 214/14).
Im verhandelten Fall erlitt der Kläger am 2. Mai 2014 einen Verkehrsunfall, durch den sein Porsche beschädigt wurde. Dass der Unfallgegner für die Folgen des Verkehrsunfalls alleinig haftet, stand fest. Der Kläger beauftragte ein Sachverständigengutachten, das eine Reparaturdauer von voraussichtlich zwei bis drei Arbeitstagen prognostizierte. Das Fahrzeug sei allerdings nach dem Verkehrsunfall noch fahrbereit und verkehrssicher gewesen.
Sodann wurde der Porsche vom 22. Mai bis 6. Juni in einem Reparaturbetrieb instand gesetzt. Für diesen Zeitraum nahm der Kläger einen Mietwagen in Anspruch (Porsche, Gruppe 10). Für die Anmietung wurden 2.531,66 Euro netto seitens des Autovermieters berechnet. Dieser Betrag bezog sich auf 15 Tage Anmietdauer.
Die Beklagte (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) erkannte lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 723,01 Euro an. Die Beklagte hielt lediglich drei Anmiettage für erforderlich. Der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da er sich nicht nach der Reparaturdauer und dem Vorhandensein der notwendigen Ersatzteile erkundigt habe. Da sich die Reparatur aufgrund ausstehender Ersatzteile verzögerte, wäre der Kläger in der Lage gewesen, sein Fahrzeug bis zum Eintreffen der Ersatzteile zu benutzen. Außerdem bestritt die Beklagte Lieferschwierigkeiten der Ersatzteile.
Dieser Argumentation wollte das AG Köln nicht folgen. Das Gericht ging nicht davon aus, dass der geschädigte Porschefahrer gegen seine Schadenminderungspflichten verstoßen hatte. Erstens verwies das AG Köln auf das sogenannte Werkstattrisiko des Klägers (so auch OLG Nürnberg, NZV 1994, 24; LG Schwerin, DAR 1995,28). Die Werkstatt sei nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Außergewöhnliche Umstände einer Reparaturverzögerung mit einer in diesem Fall gegebenenfalls gebotenen Einflussnahme durch den Geschädigten seien vorliegend nicht zu erkennen.
Zweitens bestehe insbesondere keine Erkundigungspflicht des Geschädigten bei Auftragserteilung danach, wie lang die Reparatur in Anspruch nehmen werde und ob alle notwendigen Ersatzteile vorhanden seien. Wörtlich stellte das AG Köln dazu fest, dass eine „solche Erkundigungspflicht, die die Beklagte dem Kläger auferlegen will, die Obliegenheiten, die einem Geschädigten zugemutet werden können, weit überspannen“ würde.
Drittens sei der Geschädigte nicht verpflichtet gewesen, nach Ablauf der prognostizierten Reparaturdauer von drei Arbeitstagen nachzufragen. „Vielmehr darf er noch einige Zeit abwarten, bis er aufgrund der Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen“, heißt es in dem Kölner Urteil.
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