Versicherung muss zügig zahlen

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Versäumt eine Haftpflichtversicherung die Zahlungsfristen bei einem weitgehend mittellosen Unfallgeschädigten, muss sie letztlich für eine verlängerte Nutzungsausfallentschädigung aufkommen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 27. März 2012 die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung über einen langen Zeitraum und Verzugszinsen verurteilt, weil sie nicht rechtzeitig zahlte. Nach Auffassung von Juristen kann die Entscheidung als Anschauungsurteil für eine Ausfalldauer aufgrund verzögerter Zahlung bzw. wegen persönlicher und finanzieller Gründe herangezogen werden. Allerdings kommt das Urteil zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Fahrzeugalters (8,5 Jahre) eine Herabstufung auf eine niedrigere Gruppe hinsichtlich des Nutzungsausfallbetrags anzunehmen ist (AZ: I-1 U 139/11).

Im Fall des OLG Düsseldorf ging es bei unstreitiger Haftung um einzelne Schadenpositionen aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 27. August 2010. Laut dem Kfz-Sachverständigengutachten vom 31. August 2010 befand sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2010 forderte der Kläger die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadenersatz (Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Achsvermessungskosten) bis zum 15. September 2010 auf.

Der Kläger reparierte sein Fahrzeug in Eigenregie in der Zeit bis zum 20. Oktober 2010, ließ daraufhin sein Fahrzeug vom Sachverständigen begutachten und legte der beklagten Haftpflichtversicherung eine Reparaturbestätigung vom 21. Oktober 2010 vor. Soweit für die beiden Schadenpositionen Nutzungsausfall und Zinsen relevant, verlangte der Kläger 48 Tage Nutzungsausfall á 65 Euro – also einen Gesamtbetrag von 3.120 Euro. Zum Zeitraum von 48 Tagen führte der Kläger aus, dass er das Fahrzeug unrepariert, da nicht verkehrssicher, nicht habe nutzen können; er sei arbeitssuchend und verfüge lediglich über monatliche Einkünfte aus Zahlungen des Arbeitslosengelds II.

Reparatur erst nach Teilzahlung

Erst nach Überweisung einer Teilzahlung, die am 7. Oktober 2010 einging, habe er die Reparatur in Angriff nehmen können. Er meinte, dass er für das zum Unfallzeitpunkt 8,5 Jahre alte Fahrzeug den aktuellen Tabellenwert, Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, von 65 Euro fordern kann. Des Weiteren machte der Kläger Zinsen aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 31. August 2010 mit Fristsetzung zum 15. September 2010 ab dem 16. September 2010 geltend.

Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte lediglich für 10 Tage Nutzungsausfall á 59 Euro – also um eine Gruppe herabgestuft und insgesamt 590 Euro – und sah noch keinen Verzugseintritt nach dem 15. September 2010. Das LG Düsseldorf sprach demgegenüber dem Kläger eine Ausfallzeit von 48 Tagen, allerdings nur einen Tagessatz an Nutzungsausfall in Höhe von 59 Euro zu, wobei es dem hohen Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat.

(ID:33742740)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung