Das OLG Düsseldorf beurteilte die Frage der Höhe des Nutzungsausfalles ebenso wie das LG Düsseldorf, war aber beim Verzugszeitpunkt anderer Auffassung. Das OLG Düsseldorf führt zur Nutzungsausfallhöhe wörtlich aus:
„Die Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Als eine geeignete Methode der Schadenschätzung hat der Bundesgerichtshof die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch anerkannt (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277). Auch der Senat befürwortet in ständiger Rechtsprechung eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe, im Wesentlichen weil der Nutzungswert eines älteren Fahrzeugs in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeugs aufgrund der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik erheblich geringer ist (Senat, Urteil vom 08.03.2004, Az.: 1 U 134/03; Urteil vom 20.08.2007, Az.: I-1 U 258/06, 1 U 258/06; vgl. auch Senat, Urteil vom 22.01.2007, Az.: I-1 U 151/06, 1 U 151/06; Urteil vom 17.12.2007, Az.: I-1 U 110/07, 1 U 110/07; Beschluss vom 02.07.2008, Az.: I-1 W 24/08, 1 W 24/08; Urteil vom 29.06.2010, Az.: I-1 U 240/09, 1 U 240/09; jew. zit. nach juris).
Dies hat der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen (BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: VI ZR 112/04; zit. nach juris = NJW 2005, 1044). Nichts anderes gilt dann im vorliegenden Fall für den fast 8 ½ Jahre alten Pkw BMW des Klägers.
Spielt – wie im vorliegenden Fall – das Alter des Pkws eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadenschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist. In diesen Tabellen sind bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten.
Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wiederum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die Bearbeiter der Tabellen weisen zudem darauf hin, dass es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden müssten, um konkurrenzfähig zu sein.
Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges widerspiegeln, würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schaden führen, wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug. Dagegen, dass solchen Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03; zit. nach juris = NJW 2005, 277).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist bei den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug 8 ½ Jahre alt ist, eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um eine Gruppe nicht zu beanstanden. Auch insoweit sind konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, nicht gegeben, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO….“
Zu Verzug und Zinsen führt das Gericht aus:
„…Wie der Kläger zu Recht beanstandet, sind Verzugszinsen bereits ab dem 16.09.2010 zu zahlen. Denn ab diesem Zeitpunkt hat sich die Beklagte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 31.08.2010 mit Fristsetzung zum 15.09.2010 mit der Zahlung des Betrages in Verzug befunden. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht bedurfte es zur Begründung des Verzugs hingegen nicht. Denn der Verzug beginnt gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich bereits mit dem Zugang der Mahnung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286, Rn. 35). Anders verhält es sich nur im Falle einer befristeten Mahnung – wie hier -, die den Willen des Gläubigers erkennen lässt, die geschuldete Leistung erst für den Zeitpunkt des Fristablaufs zu fordern (BGH, Urteil vom 06.08.1997, Az.: VIII ZR 150/96; zit. nach juris)….“
Stand: 08.12.2025
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Zu Zinsen auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ab Rechtshängigkeit führt das OLG Düsseldorf aus:
„…Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nicht, wie durch den Kläger beantragt, ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Der Kläger legt nicht dar, dass seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit – sei es wegen Zahlungsverzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund – zu verzinsen ist. Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagte wegen des Zinsanteils mehr, als er originär von dem Kläger als seinem Gebührenschuldner verlangen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 16.06.2008, Az.: I-1 U 246/07, 1 U 246/07, Rn. 81; zit. nach juris)….“