Das OLG Karlsruhe entschied wie die Vorinstanz, dass der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten und die Abnahme nicht verweigern durfte, weil der Wagen am 24. Juni 2010 nicht vereinbarungsgemäß zur Abholung bereit stand. Dazu hätte er dem Verkäufer eine weitere Frist setzen müssen. Diese Frist hätte angemessen lang sein müssen. Die vier Stunden zwischen 15:00 Uhr und 19:00 Uhr am 24. Juni 2010 reichten dazu nicht aus.
Das Gericht im Wortlaut: „… b) Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Denn das Fahrzeug stand zunächst nicht zur Abholung bereit. Der Zeuge G. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt, dass das Fahrzeug erst am 25.06.2010 dem TÜV vorgeführt wurde.
c) Die Pflichtverletzung der Klägerin berechtigte den Beklagten allerdings nicht zum Rücktritt. Denn die Pflichtverletzung ändert nichts daran, dass der Beklagte vor einem Rücktritt der Klägerin eine angemessene Frist zur Leistung hätte setzen müssen (§ 323 Abs. 1 ZPO). Eine angemessene Nachfrist hat der Beklagte jedoch nicht gesetzt (vgl. zum Erfordernis einer Fristsetzung auch IV. Ziff. 3 Satz 1 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen, Anlage K 2). Da es an der erforderlichen Fristsetzung fehlt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Beklagte bereits am 22.06.2010 und am 23.06.2010 vergeblich versucht hat, das Fahrzeug abzuholen, und welche Absprachen mit der Klägerin diesen Abholversuchen vorausgingen.
aa) Der Beklagte hat – auch nach seinem eigenen Sachvortrag – erstmals bei dem Abholversuch am 24.06.2010 um 15:00 Uhr eine Frist gesetzt, nämlich bis zum Abend desselben Tages um 19:00 Uhr. Diese Frist von vier Stunden war keine angemessene Frist im Sinne von § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Welche Frist angemessen im Sinne des Gesetzes ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist soll einem Verkäufer, der bis dahin seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, die Möglichkeit geben, Versäumnisse nachzuholen. Der Verkäufer soll in die Lage versetzt werden, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden. Das bedeutet, dass einem Verkäufer insbesondere die Gelegenheit gegeben werden muss, etwa erforderliche Reparaturen am Fahrzeug nachzuholen. Wenn ein Verkäufer – wie vorliegend die Klägerin – ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Fremdwerkstatt bringen muss, ist dies bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen (vgl. zur Angemessenheit einer Nachfrist BGH, NJW 1982, 1279, 1280; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 323 BGB, Rn. 14; Reinking/Eggert a. a. O., Rn. 455 sowie Rdnr. 1733). In der Rechtsprechung wird beim Verkauf eines Gebrauchtwagens teilweise eine Frist von zehn Tagen für erforderlich gehalten, die der Käufer dem Verkäufer setzen muss, bevor er sich vom Vertrag lösen kann (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 308 BGB, Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen). Teilweise wird – bei besonderer Dringlichkeit – auch eine verkürzte Frist von zwei Tagen für ausreichend erachtet (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 455). Nach Auffassung des Senates stellte eine Frist von zwei Tagen (48 Stunden) jedenfalls die Untergrenze einer möglichen "angemessenen" Frist dar, als der Beklagte am 24.06.2010 um 15:00 Uhr das Fahrzeug von der Klägerin nicht erhielt. Auch bei lediglich geringen Mängeln erscheint dieser Zeitraum (jedenfalls im Streitfall) – mindestens – erforderlich, damit die Klägerin die Möglichkeit hatte, mit zumutbaren Anstrengungen TÜV-Abnahme und Reparaturen nachzuholen.
bb) Diesen Anforderungen entsprach die vom Beklagten gesetzte Frist von lediglich vier Stunden nicht. Wenn man – zu Gunsten des Beklagten – eine minimal erforderliche Frist von 48 Stunden (siehe oben) unterstellt, die ab dem 24.06.2010 15:00 Uhr zu laufen begann, wäre diese Frist erst am 26.06.2010 abgelaufen. Damit ist der vorher – am 25.06.2010 – erklärte Rücktritt unwirksam.
cc) Eine kürzere Frist – beispielsweise von vier Stunden – könnte zwar in Betracht kommen, wenn sich der Zeuge G., für die Klägerin handelnd, mit einer entsprechend kürzeren Frist einverstanden erklärt hätte. Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht der Fall. Soweit der Zeuge um 15:00 Uhr erklärt hat, das Fahrzeug werde bis um 19:00 Uhr da sein, ergibt sich daraus nicht, dass er mit einer entsprechenden verbindlichen Fristsetzung mit der Konsequenz einer Rückabwicklung des Vertrages bei Nichteinhaltung der Frist einverstanden gewesen wäre. Es ist nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge den Beklagten unabhängig von dieser Frist am Vertrag festhalten wollte.
d) Eine Fristsetzung wäre allerdings dann entbehrlich gewesen, wenn die Parteien ein sogenanntes Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Ziff. 2 BGB abgeschlossen hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit (Abholung des Fahrzeugs am 24.06.2010) reicht insoweit nicht aus. Wenn Vertragspartner eine Leistungszeit vereinbaren, handelt es sich normalerweise nicht um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass das Geschäft mit der Einhaltung des Termins stehen und fallen soll. Es ist erforderlich, dass beiden Parteien bewusst ist, dass eine Vertragserfüllung nach dem vereinbarten Zeitpunkt ausgeschlossen ist (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 323 BGB, Rn. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). An eine solche Vereinbarung wäre beispielsweise dann zu denken, wenn der Beklagte – für die Klägerin erkennbar – bei einer späteren Übergabe nach dem 24.06.2010 aus besonderen Gründen keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, das Fahrzeug zu nutzen (vgl. zu Fixabreden die Beispiele bei Palandt/Grüneberg a. a. O.). Solche oder ähnliche Umstände lagen auch nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht vor. Die Vereinbarung einer Abholung des Fahrzeugs am 24.06.2010 reicht unter den gegebenen Umständen für eine Anwendung von § 323 Abs. 2 Ziff. 2 BGB nicht aus. …“
Stand: 08.12.2025
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