Verstärkte Tendenz zum Mittelwert-Urteil
Die Tendenz, erforderliche Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel der Werte von Fraunhofer und Schwacke zu ermitteln verstärkt sich. Eine Ursache ist der Preisanstieg in den Schwacke-Ergebnissen.

Das Amtsgericht (AG) Würzburg hat in einem Streit um die angemessenen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel aus den Werten der Schwacke- und der Fraunhofer-Liste für eine Entscheidung zugrunde gelegt. In seinem Urteil vom 15. Juli 2015 beruft sich das AG auf eine frühere Entscheidung des Landgerichts Würzburg sowie auf einige obergerichtliche Urteile (AZ: 17 C 621/15).
Unstreitig ist dabei, dass der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1VVG den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei gehalten, im Rahmen die ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt.
Der erforderliche Herstellungsaufwand ist aus Sicht des AG und im Einklang mit der neuen Rechtsprechung des Landgerichts Würzburg (Urteil vom 26.11.2014, Az: 42 S 770/14) nicht mehr nach der Schwacke-Liste alleine zu ermitteln. Das Landgericht Würzburg hat in dieser Entscheidung u.a. ausgeführt:
„Den ortsüblichen Normaltarif schätzt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarif (vgl. auch OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Hamm, RuS 2011, 536ff; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 OLG Köln NZV 2014,314)“…
Infolgedessen habe das AG ihre bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der der Normaltarif anhand der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf. Das AG schließt sich der Auffassung an, dass aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren es nicht mehr sachgerecht ist, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen (vgl. OLG Köln NZV 2014, 314). In der Urteilsbegründung heißt es:
„Die Kammer schließt sich der im Vordringen befindlichen und von mehreren Oberlandesgerichten vertretenen Ansicht an, wonach das arithmetische Mittel zwischen beiden Listen am ehesten geeignet ist, die Schwächen der Erhebungen beider Listen auszugleichen und Rechtssicherheit für den Unfallgeschädigten zu schaffen (OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Hamm, RuS 2011. 536 ff; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 533; OLG Köln NZV 2014, 314; OLG Zweibrücken Urt. vom 22.01.2014, 1 U 165/11 = zitiert nach juris)“ (Seite 5, 6 des Endurteils).“
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