Verstoß gegen die EnVKV und Vertragsstrafe

Von autorechtaktuell.de

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Die Pkw-EnVKV stellt eine Kostenfalle für das werbende Autohaus dar. Die Rechtslage ist inzwischen derart komplex, dass vor Schaltung einer entsprechenden Werbeanzeige dringend anwaltliche Hilfe anzuraten ist.

Für die Kunden spielt das Energie-Effizienz-Label beim Fahrzeugkauf laut Studien eine eher untergeordnete Rolle.(Foto:  Archiv)
Für die Kunden spielt das Energie-Effizienz-Label beim Fahrzeugkauf laut Studien eine eher untergeordnete Rolle.
(Foto: Archiv)

Die sogenannte Pkw-EnVKV stellt eine Kostenfalle für das werbende Autohaus dar. Die Rechtslage ist inzwischen derart komplex, dass vor Schaltung einer entsprechenden Werbeanzeige dringend anwaltliche Hilfe anzuraten ist. Die Vorgaben der Pkw-EnVKV sind unbedingt einzuhalten.

Konkurrenten suchen – unterstützt durch spezialisierte Anwälte – gezielt in den Werbeanzeigen nach Verstößen und werden immer wieder fündig. Die Folge ist dann die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche vor allem in Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten teuer werden kann.

Im vorliegenden Fall (LG Freiburg, Urteil vom 06.12.2011, AZ: 9 S 46/11) veröffentlichte die Beklagte (ein Autohaus) im Jahre 2007 eine Werbeanzeige über den Verkauf von Neuwagen. Diese beinhaltete keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen. Deshalb mahnte der Kläger die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen § 5 der Pkw-EnVKV ab. Die Beklagte unterzeichnete das Vertragsstrafeversprechen und verpflichtete sich damit, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe in Höhe von 3.000 Euro zu leisten.

Der Wortlaut des Dokuments "Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafversprechen" lautete: "Hiermit verpflichtet sich der Unterzeichnende unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an die zu zahlenden Konventionalstrafe in Höhe von 3.000 Euro […], es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Ersteller […] von Werbeschriften […] nicht sicher zu stellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emisionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden."

Infolge veröffentlichte die Beklagte zu zwei Automodellen Werbeanzeigen. Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte habe die Vertragsstrafe verwirkt, weil beide Anzeigen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen würden. In beiden Anzeigen entspreche die Darstellung der Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emisionen nicht den Vorgaben in Ziffer 2 des Abschnitts I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.

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