Verstoß gegen die EnVKV und Vertragsstrafe

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Erstinstanzlich beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 3.000 Euro Vertragsstrafe nebst Zinsen zu verurteilen. Das AG Staufen wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerseite gegen die Entscheidung des AG Staufen wurde vollumfänglich zurückgewiesen.

Das LG Freiburg ging als Berufungsinstanz nicht davon aus, dass die weitere Werbeanzeige der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung verstoße. Im Hinblick auf die Unterlassungserklärung der Klägerseite sprach das LG Freiburg von einem "missglückten Wortlaut". Die Beklagte habe sich lediglich dazu verpflichtet, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne der Pkw-EnVKV zu machen. Zur Art und Weise, wie diese Angaben – insbesondere in gestalterischer Hinsicht – in die Werbung aufzunehmen seien, enthalte die Erklärung keine Vorgaben. Auch die Bezugnahme in der Unterlassungserklärung auf die Vorschrift der Pkw-EnVKV hielt das LG Freiburg für nicht ausreichend.

In diesem Zusammenhang führte das LG Freiburg aus: Wäre tatsächlich noch eine Bezugnahme auf die Vorgabe der Pkw-EnVKV hinsichtlich der Darstellung der Angaben (Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV) beabsichtigt gewesen, hätte dies ohne Schwierigkeiten zum Ausdruck gebracht werden können, beispielsweise durch die Formulierung "nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV

Vor diesem Hintergrund wies das LG Freiburg die Berufung der Beklagtenseite vollumfänglich zurück.

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