In einem Fall vor dem LG Saarbrücken überschneiden sich zwei Problemkreise: Die Frage, wann eine fiktive Schadenberechnung vorzunehmen ist und wann eine konkrete, und die Frage, inwieweit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verwiesen werden darf.
(Bild: Seyerlein / »kfz-betrieb«)
Ein durch das Landgericht (LG) Saarbrücken entschiedener Fall führt direkt in die Untiefen der Schadenersatzrechtsprechung. Hier überschneiden sich zwei Problemkreise: Zum einen die Frage, wann eine sogenannte „fiktive“ Schadenberechnung vorzunehmen ist und wann eine „konkrete“ Schadenberechnung; zum Anderen die damit im Zusammenhang stehende Frage, inwieweit durch die Versicherungen auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verwiesen werden darf.
Die Vorgaben des BGH zu dieser Frage (letztlich Auslegung von § 249 Abs.2 S.2 BGB) sind nicht vollständig, sodass Instanzgerichte hier immer wieder eigenen Interpretationsspielraum haben.
In allen Fällen einer Abrechnung auf Gutachtenbasis – sei es auf Totalschaden- oder Reparaturkostenbasis – empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
In dem konkreten Fall machte der Kläger am 15. September 2017 restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend (AZ: 13 S 59/17). Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall stark beschädigt. Die Beklagte ist voll eintrittspflichtig.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 25.7.2016 Reparaturkosten in Höhe von 8.033,69 Euro brutto (= 6.751,00 Euro netto) bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.500 Euro brutto sowie einem Restwert in Höhe von 500 Euro aus. Insoweit habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen (Reparaturkosten brutto über dem Wiederbeschaffungswert).
Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 27.7.2016 zum gutachterlich ermittelten Restwert von 500 Euro und erwarb in Folge am 2.8.2016 ein Neufahrzeug zum Preis von 13.695 Euro brutto.
Die Beklagte legte Ihrer Abrechnung vom 26.8.2016 einen Prüfbericht zugrunde. Dieser enthielt Abzüge u.a. für nicht erforderliche Beilackierungskosten und wies ersatzfähige Reparaturkosten von 5.675,17 Euro netto (= 6.754,08 Euro brutto) aus. Entsprechend ging die Beklagte nicht mehr von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus und regulierte nur die Reparaturkosten netto.
Das erstinstanzlich zuständige AG Neunkirchen gab der Klage weitaus überwiegend statt. Der Kläger könne auf Totalschadensbasis abrechnen, weil er aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens darauf vertrauen durfte, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.
Das LG Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des AG Neunkirchen und führt hierzu aus: „2. Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Kläger bei der Ersatzbeschaffung mit Recht von einem Totalschadensfall ausgehen.
a) Auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens, das der Geschädigte seiner Vergleichsbetrachtung grundsätzlich zugrunde legen darf (vgl. BGHZ 143, 189 ff.; BGH, Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f.; Urteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71, VersR 1972, 1024 f.), überstiegen die zu erwartenden Bruttoreparaturkosten (8.033,69 Euro) – ein verbleibender merkantiler Minderwert war nicht ausgewiesen – den Bruttowiederbeschaffungswert (7.500,- Euro), so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Hieran ändert sich im Ergebnis selbst dann nichts, wenn man die von der Beklagten ermittelten Bruttoreparaturkosten bei konkreter Schadensabrechnung (7.425,43 Euro) zugrunde legen würde. Diese blieben zwar unter dem Wiederbeschaffungswert, überstiegen aber den um den unstreitigen Restwert verminderten Wiederbeschaffungsaufwand (7.000 Euro) und stellten daher die teurere Wiederherstellungsalternative dar. Soweit die Rechtsprechung teilweise allein den Wiederbeschaffungswert als maßstäbliche Vergleichsgröße heranzieht, betrifft dies den Fall, dass der Geschädigte – anders als hier – sein Fahrzeug (zumindest fahrbereit) repariert behalten will (eingehend etwa BGHZ 115, 364; zuletzt etwa Urteil vom 2. Juni 2015 – ZR 387/14, NJW 2015, 2958; zum Ganzen auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 105 f., jew. m.w.N.). Dies dient indes allein den Interessen des Geschädigten und kann deshalb nicht vom Schädiger beansprucht werden, wenn ihm das Ergebnis, wie hier, günstig ist.
Stand: 08.12.2025
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