Verweisung erfordert Gleichwertigkeit
Selbst bei gleichwertigen Kompetenzen in der Reparatur ist die Markenwerkstatt im Vorteil: Nur ihre Arbeit stelle einen wertbildenden Faktor für das Auto dar, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat dem Ansinnen einer Versicherung, die Reparaturkosten durch einen einfachen, nicht belegten Verweis auf eine günstigere Werkstatt eine Absage erteilt. Ausführlich legte das Gericht in einem Urteil vom 8. Januar dar, welche Voraussetzungen die gegnerische Versicherung schaffen müsse, damit der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht kann und muss (AZ: 112 C 3192/13).
Im verhandelten Fall begehrte der Kläger Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe der durch einen Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten. Diese wurden unter Zugrundlegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Reparaturkosten lediglich teilweise erstattet hat, fordert der Kläger Ersatz der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 143,30 Euro netto.
Die Beklagte begründet die Kürzung mit dem Argument, ein konkret von ihr benannter Reparaturbetrieb könne eine ordnungsgemäße Reparatur zu dem genannten Preis durchführen. Die Beklagte wurde im Ergebnis zur restlichen Zahlung verurteilt.
In seinen Entscheidungsgründen führt das AG Berlin-Mitte aus, dass der Geschädigte auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich berechtigt ist, die Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Weiter darf die Verweisung nicht unzumutbar sein, wenn also das geschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt oder markenwerkstattgepflegt ist. Diese Umstände sind vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen.
Floskeln helfen Versicherungen nicht weiter
Vorliegend sah es das Gericht bereits nicht als erwiesen an, dass die benannte Werkstatt tatsächlich eine gleichwertige Reparatur durchführen kann. Der Vortrag der Beklagten, es handele sich um einen Fachbetrieb, der Originalersatzteile verwende und die Arbeiten unter Berücksichtigung der Herstellergarantien nach den entsprechenden Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchführe, stellt lediglich eine floskelhafte Aufzählung abstrakter Merkmale ohne Bezug zum konkreten Fall dar.
Es ist nicht ersichtlich, welche Erfahrung die genannte Werkstatt mit der Reparatur von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz hat, d.h. wie viele Fahrzeuge dieser Marke in welchem Zeitraum dort bereits repariert wurden. Es fehlen Angaben zum konkreten Ausbildungsstand des Personals und zur tatsächlichen Reparaturqualität. Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung sowie die Mitgliedschaft im ZKF sowie im Eurogarant-Verbund ist nicht weiterführend. Die Zertifizierung betrifft lediglich das Managementsystem, nicht aber die Qualität der Reparaturen. Da der ZKF und der Eurogarant-Verbund keine von den Kfz-Versicherungen unabhängigen Verbände sind, stellt eine Mitgliedschaft auch keinen Beleg für eine qualitativ hochwertige Reparatur wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt dar.
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