Verzögerung bei der Ersatzfahrzeug-Beschaffung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Fall einer verzögerten Ersatzbeschaffung ist ebenso zu behandeln wie eine verzögerte Reparatur und nicht dem Geschädigten, sondern dem Schädiger zuzurechnen.

Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass das sogenannte „Werkstatt- bzw. Prognoserisiko“ bei unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Behebung des Fahrzeugschadens dem Schädiger obliegt. Nach Ansicht des AG Haßfurt bestehen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Fallkonstellation einer verzögerten Ersatzfahrzeuglieferung an den Autohändler (Urteil vom 2.8.2013, AZ: 2 C 165/13).

Zum Hintergrund: Die Parteien in dem vor dem AG Haßfurt verhandelten Rechtsstreit stritten um die Frage der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat.

Bezüglich der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs wandte er sich an das Autohaus, bei dem er ursprünglich auch das verunfallte Fahrzeug erworben hatte und entschied sich für den Kauf eines Neufahrzeugs. Da es sich um ein Importfahrzeug aus Spanien handelte, verzögerte sich aufgrund fehlender Dokumente die Auslieferung. Aufgrund dessen wurde das Fahrzeug erst 38 Tage nach der Bestellung ausgeliefert.

Die Kosten für das Mietfahrzeug, das der Kläger für diesen Zeitraum in Anspruch nahm, machte er bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung (Beklagte) geltend. Diese erstattete Mietwagenkosten lediglich für 16 Tage, sodass der Kläger mit seiner Klage die weiteren Mietwagenkosten einforderte.

Aussage des Gerichts

Das AG Haßfurt verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten für 22 Tage. Dies begründete es damit, dass dem Kläger kein erkennbares Verschulden bei der Auswahl des ihm bekannten Autohändlers vorzuwerfen sei, da es sich aus Sicht des Klägers um professionelle Fachleute handelte.

Der Fall einer verzögerten Ersatzbeschaffung sei ebenso zu behandeln wie eine verzögerte Reparatur und nicht dem Geschädigten, sondern dem Schädiger zuzurechnen. Diesem obliege auch in dieser Fallkonstellation das Prognoserisiko. Mangels eines Auswahlverschuldens des Klägers sprach das AG Haßfurt Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum der Ersatzbeschaffung zu.

Das Gericht führt hierzu aus: „b) Diese Erwägungen, die in erster Linie im Zusammenhang mit dem sog. Werkstattrisiko in Rahmen der Schadensbehebung auf Reparaturbasis in Form der Vornahme von (verzögerten oder unsachgemäßen) Reparaturmaßnahmen am unfallgeschädigten Fahrzeug durch Werkstätten entwickelt wurden, sind ohne Weiteres auch auf die vorliegende Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis in Form der unfallbedingten Beschaffung einer Ersatzfahrzeugs übertragbar:

Denn auch im Falle eines (technischen oder wirtschaftlichen) Totalschadens am unfallbeschädigten Kfz muss sich der Unfallgeschädigte regelmäßig zur - ihm nur möglichen Schadensbehebungsvariante der - Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs eines seiner unmittelbaren Einfluss- und Kontrollsphäre entzogenen "Unfallhelfers" in Gestalt eines gewerbsmäßig tätigen Autohändlers bedienen. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte die Schadenbeseitigung in die Hände einer Werkstatt zur Reparaturzwecken oder in die Hände eines Autohändlers zwecks Bestellung eines Ersatzfahrzeugs übergibt, da es sich aus Sicht des Geschädigten gleichermaßen jeweils um "professionelle" Fachleute handelt, die über die zur Wiederherstellung des schadensfreien Zustandes - Bereitstellung eines fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugs - erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die dem Geschädigten selbst regelmäßig fehlen. Das dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnende "Prognoserisiko" unvorhergesehener Verzögerungen und/oder Mehraufwendungen im Rahmen der Schadensbeseitigung ist vielmehr beiden Schadensbehebungsvarianten gleichermaßen immanent, da keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einer verzögerten Ersatzteillieferung an die Reparaturwerkstatt und einer verzögerten Ersatzfahrzeuglieferung an den Autohändler ersichtlich sind, zumal Reparaturstätte und Autohandel oftmals in ein- und demselben Betrieb zusammengefasst sind. Wenn der Geschädigt daher auch in der Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis die Schadensbehebung in Gestalt der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs berechtigterweise in die hiernach seinem Einfluss entzogenen Hände eines Autohändlers als "Unfallhelfer" übergibt, ohne dass ihm insofern ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist, so trägt auch hier das Prognoserisiko bzw. "Unfallhelferrisiko" der Schädiger. Dem stehen auch die seitens des Beklagtenvertreters zitierten Entscheidungen des BGH, Urteil v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07 [bei [...]] = NJW 2008, 915 f. [BGH 18.12.2007 – VI ZR 62/07] sowie des LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 29.07.2010 - 15 S 49/10 nicht entgegen, da sich diese in keiner Weise zur vorliegenden Konstellation des Prognosesriskos im Zusammenhang mit - aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Geschädigten (siehe dazu explizit BGH a.a.O. Rz. 7 a.E. [bei [...]]) - unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Schadensbehebung verhalten.“

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