Oldtimer-Rechtstipp Vollgas ohne Versicherungsschutz?

Von Steffen Dominsky 2 min Lesedauer

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Nicht wenige Oldtimerbesitzer nutzen ihren Wagen auch auf Renn- und bei sportlichen Veranstaltungen. Das ruft immer öfter Versicherungsgesellschaften auf Plan. Diese ändern einfach die Vertragsbedingungen zu Lasten ihrer Kunden.

Einmal Marke, immer Marke? Das stimmt keineswegs immer und automatisch. Wer Oldtimer restauriert, muss aufpassen, keine Markenrechtsverletzung zu begehen.(Bild:  Knoop)
Einmal Marke, immer Marke? Das stimmt keineswegs immer und automatisch. Wer Oldtimer restauriert, muss aufpassen, keine Markenrechtsverletzung zu begehen.
(Bild: Knoop)

Haben Sie als Oldtimerbesitzer jüngst auch eines erhalten? Was? Na, ein Schreiben Ihrer Versicherung. In letzter Zeit haben Versicherungsnehmer vermehrt Post von ihrer Versicherungsgesellschaft erhalten. Der stets gleiche Tenor: „Änderung der Versicherungsbedingungen“. Gegenstand dieser Änderung ist die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen eine Zeitnahme erfolgt und/oder die auf abgesperrten Gelände stattfinden. „Der Hintergrund des Ganzen ist, dass Fahrten, die mit einer Zeitnahme stattfinden, ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Versicherer bergen, erst recht, wenn diese Fahrten auf einer Rennstrecke stattfinden“, präzisiert Dr. Götz Knoop, Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist im Oldtimerrecht.

Dr. Götz Knoop von der Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke, ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist für Oldtimerrecht.(Bild:  Privat)
Dr. Götz Knoop von der Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke, ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist für Oldtimerrecht.
(Bild: Privat)

In der Vergangenheit nutzten Versicherungsnehmer gerne die Klausel aus, wo auf „Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“ verwiesen wurde. Doch derartige Klauseln hatten und haben ein erhebliches Risiko für die Versicherungsgesellschaft. Denn im Zweifel muss geklärt werden, ob die jeweilige Fahrt tatsächlich zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angelegt war, oder nicht, oder es eine Probefahrt/Trainingsfahrt hierfür war. Aus Sicht der Versicherungsgesellschaft ist die Situation durchaus verständlich. Dies gilt auch aus Sicht der Versicherungsnehmer, welche keine derartigen Fahrten mit erhöhtem Risiko durchführen. Schließlich muss die Gemeinschaft der Versicherten das erhöhte Risiko derer tragen, welche Fahrten mit Zeitnahme und/oder auf Rennstrecken durchführen.

Etliche Versicherer haben keine „Lösung“

Um der Schwierigkeit beim Nachweis der recht unscharfen Klauseln wie „Fahrt zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit“ zu entgehen, haben viele Versicherer in jüngster Zeit ihre Versicherungsbedingungen angepasst. Das Ziel: Eindeutige Regelungen zu schaffen, welche nicht der Gefahr einer Auslegung zu lasten der Versicherungsgesellschaft und auch nicht der Gefahr eines fehlenden Nachweises durch die Versicherungsgesellschaft unterliegen. Deshalb der Tipp von Anwalt Knoop: Wer an mit höherem Risiko behafteten Veranstaltungen teilnimmt, sollte in die eigenen, aktuellen (!) Versicherungsbedingungen schauen, und prüfen, ob die beabsichtigten Fahrten vom Versicherungsschutz gedeckt sind oder nicht.

Stellt man fest, dass man vor dem Hintergrund der beabsichtigten Fahrten eine Lücke im Versicherungsschutz besteht, gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine besteht darin, den eigenen Versicherungsschutz an die beabsichtigten Fahrten anzupassen. Hierbei kann es durchaus sein, dass entweder die Versicherungsprämie deutlich steigt, oder der Versicherer ein entsprechendes Produkt überhaupt nicht anbietet. Aktuell sind einige Versicherer ins Hintertreffen geraten. Sie sahen sich zwar in der Lage, die Versicherungsbedingungen anzupassen, haben aber (noch) keine Produkte geschaffen, um die durch die Änderung der Versicherungsbedingungen entstandene Lücke auch wieder zu schließen. „Dieses Problem wird aber wohl nur für eine gewisse Zeit bestehen“, ist Götz Knoop der Überzeugung. Diejenigen – und wohl die Mehrheit der Oldtimerbesitzer –, die nicht an Zeitnahmefahrten teilnehmen und auch nicht abgeschlossene Gelände nutzen, haben entsprechend keinen Handlungsbedarf.

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