Da die Klägerin auf den beabsichtigten Verzicht auf sachverständige Begutachtung nicht hingewiesen wurde (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 20.01.2016, S. 14 = Bl. 45 d. A.), muss ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags angenommen werden, mit der Folge eines Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) und somit eines schweren Verfahrensfehlers (s. BGH NJW 1951, 481, Senat, Urt. v. 20.02.2015 - 10 U 1722/14 [juris, Rn. 33]; Urt. v. 10.02.2012 - 10 U 4147/11 [BeckRS 2012, 04212]).
bb) Auf die Vernehmung des Zeuge Q. B. (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 20.01.2016, S. 13 = Bl. 44 d. A.) durfte nicht verzichtet werden (EU 6 = Bl. 57 d. A.), wie die Berufung zutreffend beanstandet (BB 2 = Bl. 66 d. A.). Zwar trifft zu, dass der Zeuge den Unfall selbst nicht erlebt hat, jedoch kann nicht vorab ausgeschlossen werden, dass er über den geistig-seelischen Zustand der Klägerin kurz nach dem Unfall Angaben machen kann. Diesem Beweisgegenstand kann die Erheblichkeit dann nicht abgesprochen werden, wenn - wie im Streitfall - das Landgericht aus ungewöhnlichem und unvernünftigen Verhalten der Klägerin Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit ziehen möchte. Zudem ist eine Wahrunterstellung verfehlt, wenn daraus keine Folgerungen gezogen werden: Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jeder Unfallbeteiligte nach einem plötzlichen und überraschenden Verkehrsunfall eher „aufgelöst“, als wenn er diesen Unfall geplant und verabredet herbeigeführt hat.
Insgesamt erweisen sich, unter Würdigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls, das Unterlassen einer Zeugenvernehmung einerseits sowie der Verzicht auf eine unfallanalytische Sachverständigenbegutachtung andererseits als verfahrensfehlerhaft, und schließen aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).
b) Auch die erstinstanzliche Würdigung des Beweisergebnisses ist nicht frei von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern. Zwar ist diese Abwägung grundsätzlich ureigenste Aufgabe des Tatrichters (BGH NJW 2015, 74 [75]; BayObLG NZM 2002, 449) während im Berufungsverfahren nicht ausreichend oder erfolgreich sein kann, die Beweisergebnisse des Landgerichts zu bezweifeln und die erstinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene, vermeintlich bessere ersetzt (BGH VersR 2016, 793) wissen zu wollen. Jedoch ist auch das Berufungsgericht eine (eingeschränkte) Tatsacheninstanz, die eine „fehlerfreie und überzeugende“ und damit „richtige“ Entscheidung sicherstellen soll (BGH NJW 2016, 793).
Deswegen ist jeder Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in einer Gesamtschau der gesamten Beweisaufnahme zu entscheiden, welcher Unfallhergang als erwiesen zu gelten hat (BGH NJW 2015, 74 [75, 76]); er hat dabei den gesamten Inhalt der Verhandlungen, insbesondere die Beteiligtenangaben, auch unter Berücksichtigung sonstiger Beweisergebnisse (BGH NJW 1992, 1966; NJW 1997, 1988) individuell zu würdigen. Danach folgen im Streitfall „konkrete Anhaltspunkte” für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (BGH NJW 2004, 2751) aus einer zwingend gebotenen unterschiedlichen Wertung (BVerfG NJW 2003, 2524), weil das Berufungsgericht die Erwägungen des Landgerichts für nicht unrichtig hält.
aa) Bereits die zu einem wesentlichen Teil fehlende Beweiserhebung begründet einen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses fehlen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]) und denknotwendig fehlen müssen. Die streitentscheidende Tatsache, dass der Verdacht, der Unfall sei zwischen der Klägerin und der Zeugin Kares verabredet gewesen, nicht ausgeräumt sei, wird auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt gestützt.
bb) Im Übrigen wäre die erstinstanzliche Tatsachen- und Beweiswürdigung nur dann aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Ersturteil unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für einen bewusst und gewollt einverständlich herbeigeführten Unfall eine denkgesetzlich mögliche, widerspruchsfreie und nachvollziehbare (BGH NJW 2012, 3439 [3442]; NJW-RR 2011, 270) Begründung gefunden hätte.
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