Vollkasko greift nicht bei absichtlich herbeigeführtem Unfall

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II. Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

1. Eine grundlos unterlassene Beweiserhebung und eine deswegen, aber auch im Übrigen erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellen einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [juris, dort Rz. 57, m. w. N.]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch Vernehmung eines Zeugen und durch Absehen von einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten, verletzt hat.

2. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, einzelne Beweiserhebungen durchzuführen (Senat, a. a. O.). Vielmehr müssten der gesamte Sach- und Streitstand neu erarbeitet, mehrere Zeugen und eine Partei vernommen, ein unfallanalytisches und ein kraftfahrzeugtechnisches Sachverständigengutachten erholt, sowie die Beweisergebnisse eines Parallelverfahrens ausgewertet und in das Verfahren eingeführt werden. Durch die gebotene umfassende und zum Teil erstmalige Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Zudem wären ggf. auch zur Höhe des Schadensersatzes erstmals Feststellungen zu treffen (EU 6 = Bl. 79 d. A.) und eine Entscheidung statt der ersten Instanz erforderlich (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]).

3. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§538 II 1 Nr. 1 ZPO) - denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.

§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (etwa Senat, Urt. v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).“#

Bedeutung für die Praxis

Wie in letzter Zeit sehr häufig rückt das OLG München Entscheidungen des LG München mit entsprechender Beweisaufnahme sehr deutlich gerade und weist auf die Notwendigkeit der Durchführung einer sachlich und rechtlich einwandfreien Beweiserhebung und Beweisführung hin.

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