Jedoch fehlt eine vollständige und überzeugende Bewertung der Hilfstatsachen, die im Rahmen des Indizienbeweises einzeln zu bewerten, in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen gewesen wären (Senat, Urt. v. 08.03.2013 - 10 U 3241/12 [juris]; Urt. v. 07.03.2008 - 10 U 5394/07 [juris]; OLG Hamm NZV 1993, 68; KG NZV 2006, 429). Die Glaubhaftigkeit jeder Aussage und die Glaubwürdigkeit jeder Aussageperson sind im Einzelnen zu prüfen, zu bewerten und sachgerecht zu begründen.
Soweit das Erstgericht der Zeugin K. Unwilligkeit, und den Angaben der Zeugin und der Klägerin „erstaunliche Dünne“ vorwirft, fehlt eine prüfbare Darlegung, welche Angaben erwartet, jedoch verweigert worden seien. Soweit das Landgericht meint, trotz gewisser Umstände sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin die durch sie verursachten Schäden nicht genauer besichtigt habe, wäre - anhand von Erfahrungssätzen - darzulegen gewesen, warum die besonderen Umstände hierfür keine Erklärung bieten können. Soweit zuletzt das Landgericht Abweichungen der Angaben in Einzelheiten als Hinweiszeichen für nicht glaubhafte Darstellungen wertet, wäre auf die Frage einzugehen gewesen, ob nicht Angaben, die in allen Einzelheiten deckungsgleich sind, eher für eine abgestimmte oder verabredete Aussage sprechen.
Zuletzt können zwar - je nach Lage des Einzelfalls - sowohl einige wenige Indizien für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichen, als auch einzelne Umstände ein Gewicht erlangen (OLG Frankfurt a.M. NZV 2010, 623 u. KG NZV 2008, 243: „Werthaltigkeit der Beweistatsachen“), das eine gleichgewichtige Beurteilung aller beschriebenen und etwa sonst vorhandenen Indizien verbietet (BGH NJW 1989, 3161; OLG Karlsruhe NZV 1989, 155, OLG Hamm, VersR 2011, 1125: jeweils für eine tatsachenwidrige Unfallschilderung; OLG Hamm NZV 1988, 143: für eine kaum glaubhafte Schilderung des Unfallhergangs; OLG Celle NZV 1988, 182); solche Sonderfälle müssen jedoch prozessordnungsgemäß festgestellt worden sein, was im Streitfall nicht geschehen ist.
2. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht auch entscheidende sachlich-rechtliche Fragen, insbesondere der gegenseitigen Vertragspflichten, sowie der Erweislichkeit und der Auswirkungen etwaiger Pflichtverletzungen, unzureichend beantwortet hat (Hinweise v. 13.06.2016, S. 1/2 = Bl. 70/71 d. A.).
a) Grundsätzlich zutreffend wurde die für die Klägerin streitende Anspruchsgrundlage dem zwischen den Parteien geschlossenen Kraftfahrzeug-Vollversicherungsvertrag entnommen (EU 4 = Bl. 55 d. A.). Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 07.09.2016, Bl. 88/89 d. A., Ziffer II a) verwiesen.
b) Das Erstgericht geht davon aus, dass zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen erforderlich seien und im Bestreitensfalle nachzuweisen gewesen wären (EU 4 = Bl. 55 d. A.).
aa) Jedoch beträfe die Frage, ob sich der Unfall unter den zeitlichen und örtlichen Umständen abgespielt habe, die in der Klage behauptet worden seien, lediglich eine Obliegenheitsverletzung (Senat, Urt. v. 06.05.2011 - 10 U 2362/10 [juris, Rn.19, für § 6 III VVG i.d.b. 31.12.2007 geltenden Fassung]) im Zusammenhang mit der Schadensmeldung (E.1.1., 1.2.) und hätte eine dem Verschuldensgrad entsprechende Leistungskürzung, nicht notwendig eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge (E.6.1. I). Beides träte nur dann ein, wenn nicht eine Ursächlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht entfallen würde (BGH NJW 2005, 1183; NJW 1976, 371; Senat r+s 1990, 365; OLG Köln r+s 2003, 406; OLG Nürnberg VersR 1997, 484).
bb) Dagegen enthält der Vorwurf, die Klägerin habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, die tatsächliche Behauptung eines Risikoausschlusses (A.1.5.1.), für welchen kein Versicherungsschutz und somit keine Leistungspflicht bestehe (BGH VersR 1954, 591; NJW 1967, 49; OLG Köln r+s 1999, 496; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.12.1995 - 17 U 14/95 [BeckRS 1995, 12512]).
cc) Die Frage, ob der behauptete Unfall die geltend gemachten Schäden zur Folge gehabt habe, beinhaltet wiederum lediglich eine Obliegenheitsverletzung (E.1.1., 1.2.), weil vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zur Aufklärung des Schadensereignisses dann nicht vorliegen könnten (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2000 - 7 U 68/99 [BeckRS 9998, 23846]). Andererseits könnte dieser Gesichtspunkt Beweiswert für einen behaupteten Risikoausschluss der vorsätzlichen Schadensherbeiführung gewinnen.
c) Danach bestimmt das sachliche Recht folgende Beweisführungs- und Feststellungslast, die das Landgericht unzutreffend beurteilt hat:
aa) Die Klägerin genügt ihrer Feststellungslast - nicht anders als sonst bei manipulierten Verkehrsunfällen -, schon damit, dass das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalles, hier Verkehrsunfalls, unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen ist (BGH, Urt. v. 05.12.1978 - VI ZR 185/77 [BeckRS 1978 30381245]; NJW 1997, 1988; r+s 1993, 333; NJW-RR 1997, 663; NVersZ 2000, 87; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2008 – 3 U 31/08 [BeckRS 2009, 20460]). Angesichts der Angaben der Klägerin in persönlicher Anhörung und der Aussage der Zeugin K. wäre davon auszugehen, dass am behaupteten Ort und zur behaupteten Zeit ein irgendwie gearteter Zusammenstoß erfolgt sei, sich also der Unfall in der von der Klägerin geschilderten Art und Weise ereignet haben kann.
Das Ersturteil zieht lediglich in Zweifel, dass der Unfall in der geschilderten Art und Weise erfolgt sei, enthält jedoch keine Hinweise, von welchem anderen Geschehen eine Überzeugung gefasst wurde (EU 4 = Bl. 55 d. A.). Die Beklagte dagegen scheint einen Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge nicht zu bestreiten, sondern lediglich die Unfreiwilligkeit dieses Ereignisses, weil ein verabredeter Unfall vorliege (EU 3 = Bl. 54 d. A.). Dies wird im Berufungsverfahren insoweit präzisiert, als nunmehr grundsätzlich in Zweifel gezogen wird, ob die Klägerin überhaupt Fahrerin des Fahrzeugs war. Auch wird nunmehr bestritten, dass an der behaupteten Unfallstelle überhaupt ein Unfall stattgefunden hat. Hierzu wird nunmehr unter Sachverständigenbeweisangebot vorgetragen, das klägerische Fahrzeug sei auf ein stehendes anderes Fahrzeug (Mercedes) aufgefahren worden. Insoweit hat die Klägerin lediglich zu beweisen, dass ihre Ablaufschilderung (technisch) nicht ausgeschlossen und nicht bar jeglicher Lebenserfahrung sei.
bb) Dagegen oblag und obliegt der Beklagten der Beweis, dass der Unfall im Einverständnis der Beteiligten wie behauptet "gestellt" worden sei und daher keine Entschädigungspflicht auslöse (BGH VersR 1978, 862; OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.02.2009 - 4 U 402/08 [BeckRS 2009, 09331]; OLG Köln VersR 2010, 1361; r+s 2004, 321; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 - 12 U 202/07 [BeckRS 2008, 21110]; KG Urt. v. 06.02.2006 - 12 U 4/04 [BeckRS 2006, 08492]). Nicht etwa die Klägerin hat zu beweisen, dass ein „echter“ oder „versicherungsbedingungsgemäßer“ Unfall vorliege. Unerheblich ist daher, ob das Gericht die Überzeugung von der klägerischen Unfallschilderung gewinnen konnte, und ob Hilfstatsachen festzustellen waren, die Zweifel an dieser Schilderung wecken konnten (EU 4 = Bl. 55 d. A.). Vielmehr hätte eine Klageabweisung nur damit gerechtfertigt werden können, dass der behauptete Unfall gänzlich nicht stattgefunden habe, der geschilderte Unfallablauf aus technischer Sicht nicht möglich sei und die geltend gemachten Schäden nicht auf dem behaupteten Verkehrsvorgang beruhen können (Senat, Hinweisbeschl. v. 25.08.2014 - 10 U 542/14 [n.v., m. w. N.]).
Ebenso ist unter dem Gesichtspunkt der Feststellungslast nicht ausreichend, lediglich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der unfallbeteiligten Personen und die Glaubhaftigkeit deren Angaben zu hegen (EU 5 = Bl. 56 d. A.). Vielmehr hätte das Landgericht überzeugt sein müssen, dass die Angaben unwahr oder durch sonstige Beweismittel widerlegt seien.
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