Voraussetzungen der Beweislastumkehr beim Neuwagenverkauf

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Wenn innerhalb der ersten sechs Monate nach Aushändigung eines Neufahrzeugs ein Mangel auftritt, dann wird nach § 476 BGB vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorlag. Für den Verkäufer bleiben dennoch Ansatzpunkte, sich gegen Sachmangelansprüche zu wehren.

(Bild:  Cartec)
(Bild: Cartec)

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Sache vermutet, dass ein in diesem Zeitraum aufgetretener Mangel bereits bei Übergabe vorlag beziehungsweise zumindest schon angelegt war.

Diese Vermutungswirkung ist sehr weitreichend und aufgrund europarechtlicher Vorgaben legt der BGH die Vorschrift immer käuferfreundlicher aus. Dennoch verbleiben für den Verkäufer Ansatzpunkte, sich gegen Sachmangelansprüche zu wehren.

Bei äußerlich sichtbaren Mängeln, welche auch einem Laien bereits schon bei Übergabe hätten auffallen müssen, kann mit entsprechend sorgfältigem und umfassendem Vortrag die Vermutungswirkung des § 476 BGB widerlegt werden. In solchen Fällen kann dann auch vom Käufer erwartet werden, dass er nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast näher zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang vorträgt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf vom 17.3.2017 hervor (AZ: I-22 U 211/16).

Im verhandelten Fall erwarb die Klägerin bei der Beklagten im Januar 2015 ein Neufahrzeug zum Kaufpreis von 67.897,50 Euro. Vor Übergabe wurde das Fahrzeug von der Beklagten noch aufbereitet und am 9.2.2015 ausgeliefert. Danach berief sich die Klägerin auf Fahrzeugmängel (u.a. Lackkratzer) und klagte zunächst vor dem Landgericht (LG) Wuppertal.

Erstinstanzlich vor dem LG Wuppertal (AZ: 7 O 126/16) wurden die Parteien informatorisch angehört und Zeugen einvernommen. Sodann wurde die Klage abgewiesen. Lackkratzer seien zwar bei einem Neufahrzeug als Mangel anzusehen. Die Beklagte habe jedoch bewiesen, dass diese Kratzer bei der Aushändigung des Fahrzeugs am 9.2.2015 noch nicht vorhanden gewesen seien. Dies gelang ihr durch die Aussage eines Zeugen auf Beklagtenseite, welcher bestätigte, dass er vor der Auslieferung eine umfassende Kontrolle des Fahrzeugs vorgenommen hatte. Den Aussagen der Zeugen auf Klägerseite, man habe bei der Handwäsche des Fahrzeugs nach Übergabe die Kratzer festgestellt, schenkte das LG Wuppertal allerdings keinen ausreichenden Glauben.

In der Berufung trug die Klägerin vor, das LG Wuppertal habe die Anforderungen für die Widerlegung der Vermutung durch die Beklagte als Verkäuferin entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2016, AZ: VIII ZR 103/15) deutlich zu niedrig angesetzt. Der BGH verlange den vollen Beweis für die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB durch den Verkäufer.

Klägerseits wurde auch die Beweiswürdigung des Gerichts im Hinblick auf die Aussagen der beteiligten Zeugen gerügt. Aufgrund des Umstandes, dass der Sachmangel bereits circa zwei Wochen nach der Übergabe des Fahrzeugs entdeckt und der Beklagten auch angezeigt worden sei, greife zugunsten der Klägerin die Vermutung des § 476 BGB ein.

Das LG Wuppertal hätte auch – gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – der Frage nachgehen müssen, ob derartige Schäden der Nutzung einer Waschanlage zugeordnet werden hätten können – dies insbesondere auch, da sich aus dem Vortrag beider Parteien ergeben hätte, dass das Fahrzeug vor der Übergabe mindestens zweimal in einer Waschanlage aufbereitet worden sei. Das OLG Düsseldorf bestätigte allerdings das landgerichtliche Urteil und wies die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück.

(ID:45344532)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung