Voraussetzungen der Beweislastumkehr beim Neuwagenverkauf

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Auch das OLG Düsseldorf ging zunächst davon aus, dass bei einem Neuwagen derartige Lackkratzer als Mangel anzusehen seien. Zu Recht sei das LG Wuppertal allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die Vermutung des § 476 BGB, wonach regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigender Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, widerlegt habe. Danach sei die Klägerin den dann ihr obliegenden Vollbeweis, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, schuldig geblieben.

Auch aus der Entscheidung des BGH vom 12.10.2016 (AZ: VIII ZR 103/15) ergäbe sich nichts anderes. In dieser Entscheidung stellte der BGH zugunsten des Käufers fest, dass die im § 476 BGB geregelte Vermutungswirkung dem Käufer auch dahin zugutekomme, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe.

Daneben verblieb allerdings dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Sachmangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei.

Notwendig sei der volle Beweis des Gegenteils. Es ist damit die volle richterliche Überzeugung gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine absolute oder unumstößliche Gewissheit sei nicht vorauszusetzen. Der Käufer könne in Einzelfällen gehalten sein, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Nachdem im konkreten Fall äußerliche Beschädigungen der Kaufsache vorlagen, die auch einem fachlich nicht versierten Käufer hätten auffallen müssen, ging auch das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels nicht vereinbar war.

Es sei dann zu erwarten gewesen, dass der Käufer den Mangel bei Übergabe beanstande. Tue er dies nicht, so spreche dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen. Das OLG Düsseldorf bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil, in welchem die Rückabwicklungsklage abgewiesen wurde.

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