Voraussetzungen einer Arglistanfechtung beim Fahrzeugkauf

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Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe angegeben, der Pkw habe nur einen Vorbesitzer („aus erster Hand“), liegt in Anbetracht dessen, dass im Kaufvertrag „zwei Halter laut Fz-Brief“ eingetragen ist, eine Täuschung nicht vor. Selbst wenn der Vertrag mit der Klägerin im Einzelnen nicht durchgegangen worden sein sollte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich den sehr übersichtlichen Vertrag vor dem Unterschreiben anzuschauen. Wer Rechte und Pflichten durch Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingeht, hat auch die Obliegenheit, den Vertrag zuvor zu prüfen. Tut er dies nicht, kann er im Nachhinein seinem Vertragspartner keine Täuschung vorwerfen.

Soweit im Fahrzeugbrief tatsächlich drei Vorbesitzer eingetragen sind, liegt darin keine Täuschung über eine kaufentscheidende Tatsache. Die Klägerin hat deutlich gemacht, dass es ihr wichtig war, einen Wagen aus erster Hand zu erwerben. Dass es auch kaufentscheidend gewesen ist, ob zwei oder drei Vorbesitzer eingetragen waren, hat sie nicht dargelegt. Davon ist üblicherweise auch nicht auszugehen, da die Abweichung, wenn überhaupt, nur einen unerheblichen Mangel darstellt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2 a verwiesen.

Soweit die Beklagte gegenüber der Klägerin angegeben hat, der Pkw sei – laut Angaben des Vorbesitzers – unfall- und mangelfrei, ist der Beweis einer arglistigen Täuschung ebenfalls nicht gelungen.

Nach unbestrittenen Angaben resultierte die Beule in der Motorhaube sowie die daraus resultierende Neulackierung … nicht aus einem Unfall, sodass die Bezeichnung als „unfallfrei“ insoweit der Wahrheit entspricht. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dazu angegeben, dass ihm der Vorbesitzer im Nachhinein mitgeteilt habe, dass eine fingernagelgroße Beule ungeklärten Ursprungs vorgefunden wurde.

Hinsichtlich der Neulackierung der Motorhaube liegt auch kein Mangel des Pkw vor. Nach ständiger Rechtsprechung weist ein Fahrzeug auch bei Ersetzung der Originallackierung durch eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung keinen Mangel auf (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, juris Rn. 8 ff.; OLG Bamberg, Urt. v. 09.02.2011 – 8 U 166/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2002 – 17 U 9/02, juris Rn. 15; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.02.2001 – 3 U 86/00, OLGR 2001, 109 [110]; LG Kiel, Urt. v. 27.02.2015 – 3 O 25/14; LG Oldenburg, Urt. v. 05.04.2005 – 8 O 51/05, MDR 2006, 444; LG Itzehoe, Urt. v. 25.08.2003 – 2 O 41/03, juris Rn. 21).

Zudem ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass der Verkäufer die den Mangel ausmachenden Tatsachen bei Abschluss des Vertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat. Insoweit hat der Geschäftsführer der Beklagten geschildert, dass ihm der Vorbesitzer zugesichert habe, dass der Pkw unfallfrei sei und keine verborgenen Schäden aufweise, was sich auch aus dem Kaufvertrag vom 19.09.2015 ergibt. Erst im Nachhinein auf Nachfrage habe der Vorbesitzer mitgeteilt, dass sich auf der Motorhaube eine fingernagelgroße Beule unbekannten Ursprungs befunden habe. Diese sei herausgedrückt und die Motorhaube neu lackiert worden.

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