Voraussetzungen einer Arglistanfechtung beim Fahrzeugkauf

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Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises ergibt sich auch nicht aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 BGB. Zwar mag die Anfechtungserklärung gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.08.2005 – 5 U 11/05, juris). Ein Rücktrittsrecht liegt aber nicht vor, weil ein zum Rücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeugs nicht vorliegt und es an einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung fehlt.

Hinsichtlich der behaupteten Angabe „aus erster Hand“ gilt das unter 1 a Gesagte entsprechend. Da zwischen den Parteien ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wurde und in diesem eine Angabe zu den Vorbesitzern enthalten ist, kann selbst bei vorherigen Angaben der Beklagten über die Anzahl der Vorbesitzer erst mit Abschluss des Kaufvertrags eine Beschaffenheit endgültig vereinbart worden sein. Der Kaufvertrag benennt insoweit zwei Vorbesitzer. Jedoch fehlt es aufgrund des Zusatzes „laut Fahrzeugbrief“ auch insoweit an einer Beschaffenheitsvereinbarung, vielmehr liegt nur eine Wissensmitteilung vor.

Zumindest ist ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil selbst bei Vorliegen eines Mangels dieser unerheblich ist. Bei einem sechs Jahre alten Pkw stellt es nur einen unerheblichen Mangel dar, wenn statt zwei drei Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Hat ein Fahrzeug nur einen Vorhalter, so stellt dies regelmäßig eine Eigenschaft dar, die für einen Käufer kaufentscheidend sein mag. Die Frage, ob zwei oder drei Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind, ist demgegenüber nicht von so entscheidender Bedeutung (vgl. LG Kiel, Urt. v. 27.02.2015 – 3 O 25/14, juris).

Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten die Unfall- und Mangelfreiheit ohne den Zusatz „laut Vorbesitzer“ zugesichert haben sollte, worin eine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen wäre, ist ein Rücktritt insoweit nicht möglich.

Soweit es um die Neulackierung der Motorhaube geht, liegt darin weder ein Mangel, noch resultiert sie aus einem Unfall (s. dazu bereits oben unter 1 b aa).

Aufgrund obiger Darstellungen unter 1 b bb und cc ist hinsichtlich der Reifen und der Bremsen (vgl. auch LG Aachen, Urt. v. 23.10.2003 – 6 S 99/03, juris) bereits der Nachweis nicht gelungen, dass die behaupteten Mängel bei Vertragsschluss bereits vorlagen.

Hinsichtlich der Reifen ist zudem kein Mangel anzunehmen. Da keine Beschaffenheitsvereinbarung diesbezüglich gegeben ist, ist zu beurteilen, ob der Pkw sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rn. 81).

Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte der sechs Jahre alte Pkw bereits eine Laufleistung von 105.000 km. Die Klägerin konnte daher nicht damit rechnen, neuwertige Reifen zu erhalten. Zudem hat sie neben den Sommerreifen einen Satz fahrbarer Winterreifen erhalten, sodass der Pkw zumindest mit einem Satz nicht zu beanstandender Reifen ausgestattet war. Mehr konnte ein Käufer nach der Art der Sache auch unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 10.000 € nicht erwarten.

Zudem geht die Nachbesserung dem Rücktritt vor, was sich daraus ergibt, dass dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt werden muss, wenn nicht eine Ausnahme nach § 323 II BGB bzw. § 440 BGB vorliegt. Unstreitig wurde der Klägerin durch die Beklagte angeboten, die Bremsen und die Reifen kostenlos zu ersetzen. Dieses Angebot hat sie nicht angenommen, sondern den Kaufvertrag angefochten. Soweit die Klägerin dies damit begründet, dass sie das Vertrauen in die Beklagte verloren habe, weil sie zwischenzeitlich im Kaufvertrag gesehen habe, dass dort „zwei Vorbesitzer“ statt der behaupteten Angabe „aus erster Hand“ eingetragen waren, liegt darin kein Grund nach § 323 II Nr. 3 BGB bzw. § 440 Satz 1 BGB. Wie bereits dargestellt, hat sie den Vertrag ungelesen unterschrieben und kann es deswegen der Beklagten nunmehr nicht vorwerfen, dass die von ihr angenommene Vorbesitzerzahl nicht zutrifft.“

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