Voraussetzungen einer Arglistanfechtung beim Fahrzeugkauf

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Auch liegt keine Angabe ins Blaue hinein vor. Der Geschäftsführer der Beklagten gibt unbestritten an, dass der Meister eine Sichtprüfung durchgeführt habe. Dazu hat die Klägerin zwar behauptet, dass die Neulackierung der Motorhaube in diesem Rahmen hätte erkannt werden müssen. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten jedoch nachvollziehbar dahin gehend verneint, dass man dazu ein Lackschichtmessgerät benötige, welches die Beklagte nicht besitze. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Sichtkontrolle bei Verkauf eines Pkw durch einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler wie vorliegend erfolgt ausreicht und eine detailliertere Untersuchung, zum Beispiel durch die Messung der Lackschichtdicke, nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. [2014], Rn. 3843 ff.; zur Messung der Lackschichtdicke vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3885). Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Neulackierung der Motorhaube vorlagen, hat die Klägerin nicht mit Substanz dargelegt, und derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sich diese Reparatur aus der Reparaturhistorie des Pkw ergebe, hatte die Beklagte keine Möglichkeiten, sich über vorausgegangene Arbeiten an dem Pkw bzw. die technische Historie (Reparaturhistorie) zu informieren, da aus datenschutzrechtlichen Gründen ein Zugriff auf die Reparaturhistorie nur dem Vertragshändler möglich ist (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3898).

Auch hinsichtlich der behaupteten Nichtteilnahme an der Rückrufaktion besteht keine arglistige Täuschung der Beklagten. Es besteht zwar ein Zugriff auf Rückrufaktionen (z. B. www.autoservicepraxis.de). Ohne konkreten Anlass besteht jedoch keine Rechtspflicht, sich elektronischer Informationssysteme zu bedienen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3898). Auch insoweit hat die Klägerin trotz Hinweises durch die Kammer nicht mit Substanz dargelegt, woraus sich ein konkreter Anhaltspunkt auf eine das Fahrzeug betreffende Rückrufaktion ergeben haben soll.

Auch hinsichtlich der Sommerreifen ist der Beweis nicht gelungen, dass diese bei Vertragsschluss Schäden aufwiesen bzw. mangelhaft waren und die Beklagte insoweit arglistig getäuscht hat.

Hinsichtlich der Reifen und Felgen ist die Profiltiefe durch Sichtprüfung zu überprüfen (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3887), was vorliegend erfolgt ist. Unstreitig wurde der Pkw auch der D-GmbH zur Hauptuntersuchung vorgestellt. Im Rahmen der Untersuchung werden auch die Reifen überprüft und wurden hier als mangelfrei eingestuft. Auch wurde eine Probefahrt durchgeführt, bei der den Parteien nichts aufgefallen ist. Dabei ist auch davon auszugehen, dass zumindest bei der Probefahrt am 29.09.2014 die jetzt beanstandeten Sommerreifen aufgezogen waren, wie es der Geschäftsführer der Beklagten schlüssig vorträgt. Er hat überzeugend geschildert, dass aufgrund des An- und Verkaufsmonats September die Sommerreifen bereits beim Ankauf aufgezogen waren. Zudem hat er angegeben, dass diese auf den hochwertigeren Felgen waren und üblicherweise die hochwertigeren Reifen zum Verkauf aufgezogen bleiben bzw. werden. Dies ergibt sich auch so aus dem Kaufvertrag, in dem angegeben ist „Winterreifen + 1 Einlagerung kostenfrei“. Der Geschäftsführer der Beklagten gab an, dass vor Abholung des Pkw umgerüstet wurde auf Winterreifen, was die Rechnung bestätigt. Dagegen gab die Klägerin an, sich nicht mehr erinnern zu können, weiche Reifen aufgezogen waren. Dass sie nunmehr aus der Tatsache, dass nach dem Aufziehen der Sommerreifen diese nicht rund gelaufen seien und festgestellt worden sei, dass sich Rillen gebildet hätten, darauf zurückschließt, dass sie bei der Hauptuntersuchung nicht aufgezogen gewesen sein können, widerlegt indes nicht, dass sie bei der Besichtigung und der Probefahrt aufgezogen gewesen sind. Zudem reicht es nicht aus zu widerlegen, dass die Beklagte die Reifen ordnungsgemäß geprüft hat und nicht vorwerfbar für „in Ordnung“ befunden hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 105.000 km aufgewiesen hat und dementsprechend keine neuwertigen Reifen zu erwarten waren. Da die Reifen mehrere Monate eingelagert waren, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass dadurch ebenfalls eine Verschlechterung des Reifenmaterials eingetreten ist.

Zudem hat die Klägerin nicht mit Substanz dargelegt, dass der Zustand der Sommerreifen für sie kaufentscheidend war, zudem sie auch einen weiteren Satz Winterreifen erhalten hat. Aus ihrem Vortrag ergibt sich vielmehr, dass sie mit einem Austausch der Reifen zufrieden gewesen wäre.

Selbiges gilt hinsichtlich der Bremsen. Insoweit wurden durch die Beklagte die Bremsscheiben und -beläge vorn erneuert. In der Hauptuntersuchung wurden die Bremsen für mangelfrei befunden. Dass die Beklagte in Person von Herrn B im Frühjahr 2015, sieben Monate nach dem Kauf, darauf hingewiesen hat, dass die hinteren Bremsen reparaturbedürftig seien, sagt nichts über ihren Zustand bei Abschluss des Kaufvertrages aus. Bremsscheiben und -beläge gehören zu den üblichen Verschleißteilen, sodass sie im Rahmen des zwischenzeitlichen Gebrauchs durch die Klägerin, der … bei 5.000–6.000 km gelegen haben dürfte, eine Verschlechterung erfahren haben.

Soweit ein Schaden am Fahrzeugboden gerügt wird, mangelt der Vortrag an Substanz. Trotz Hinweises der Kammer mit Hinweisbeschluss vom 18.12.2015 erfolgte kein weiterer Vortrag.

Soweit ein angebrochener Spoiler an der Radhausschale gerügt wird, wurde die Anfechtung darauf nicht gestützt. Zudem ist der Klägerin insoweit der Beweis einer arglistigen Täuschung nicht gelungen. Die Klägerin selbst trägt vor, dies bereits bei Vertragsschluss bemängelt zu haben. Aufgrund eigener Kenntnis scheidet eine arglistige Täuschung aus.

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