Voraussetzungen für eine Verweisung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Berlin-Mitte fordert im Fall einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit stets die Vorlage eines konkreten und verbindlichen Reparaturangebots.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte fordert im Fall einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit stets die Vorlage eines konkreten und verbindlichen Reparaturangebots, welches der Geschädigte (ähnlich der Lage bei abweichenden – höheren – Restwertangeboten) tatsächlich nur noch annehmen muss. Nur dann kann von einer „mühelos“ zugänglichen Alternative gesprochen werden. Dem vorgelegten Prüfbericht billigte das Gericht am 25.9.2014 (AZ: 108 C 3118/14) keinerlei Beweiswert zu.

Im konkreten Fall streiten die Parteien über restliche Netto-Reparaturkosten. Nachdem die Beklagte die Reparaturkosten lediglich teilweise mit dem Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erstattet hatte, begehrt die Klägerin nunmehr Ersatz der restlichen Reparaturkosten gemäß vorgelegtem Sachverständigengutachten auf fiktiver Basis.

Die Beklagte hatte die Forderung des Klägers mit dem Argument gekürzt, eine technisch und fachlich gleichwertige Reparatur sei bei dem im Rahmen eines Prüfberichts benannten Reparaturbetrieb zu einem günstigeren Preis möglich.

Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Das AG Berlin-Mitte führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die markengebundenen Stundenverrechnungssätze wie im von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere oder sonstige Werkstatt hingewiesen hat.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren, kann er die höheren Stundensätze dieser Werkstatt vom Schädiger ersetzt verlangen. Es kann dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen, dass sich der Geschädigte dazu entschließt, das Fahrzeug nur teilweise, gar nicht oder in Eigenregie reparieren zu lassen. Der Geschädigte hat die Hoheit über das Restitutionsgeschehen.

Eine Verweisung kam vorliegend nicht in Betracht. Zwar hat der BGH u.a. mit Urteil vom 21.10.2009 (AZ: VI ZR 53/09) ausgeführt, dass der Schädiger dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen vom Schädiger nachzuweisen sind, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil anderenfalls die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt.

(ID:43070733)