Wann sollten bei Autohändlern die Alarmglocken läuten, wenn es um das Thema Geldwäsche geht? Worauf Autohändler achten müssen und wie die aktuelle gesetzliche Lage ist, darüber informierte die TAK-Tagung „Geldwäscheprävention im Automobilhandel“.
Wenn Kunden im Autohaus bar zahlen, ist das nicht unbedingt ungewöhnlich, – wenn dies aber in kleinen Scheinen erfolgt, sollten Verkäufer nachfragen.
Das Thema Geldwäsche ist weiterhin besonders im Autohandel relevant. Das zeigte zuletzt auch die Bilanz einer Ende 2019 bundesweiten Zollaktion. Nur 15 Prozent der überprüften Kfz-Händler waren ihrer Pflicht zur Geldwäscheprävention wesentlich nachgekommen. Bei 62 Prozent wurden leichte Mängel und bei 23 Prozent beachtliche Mängel festgestellt.
Aber: Inzwischen seien zunehmend mehr Kfz-Betriebe für das Thema sensibilisiert. Die meisten Verdachtsmeldungen im Bereich Güterhandel erfolgten durch die Autohändler selbst, lobte Ulrich Dilchert, Geschäftsführer der Abteilung Recht im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), der die Teilnehmer zur vierten Fachtagung „Geldwäscheprävention im Automobilhandel“ der TAK und Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention begrüßte.
Oftmals sei es aber noch Unwissenheit oder Unsicherheit, die die Betriebe nicht reagieren lasse. Ziel der vierten Fachtagung war deshalb, den rund 80 Teilnehmern möglichst viele Informationen zu bieten und sie auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Veranstaltung fand als Online- und Präsenzveranstaltung Anfang Mai statt.
Wenn Verdacht besteht, muss gemeldet werden
Über die Auswirkungen der ersten nationalen Risikoanalyse Deutschland und der Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) auf den Automobilhandel informierte Andreas Glotz, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Geldwäscheprävention. Die 2020 von der Zollbehörde Financial Intelligence Unit (FIU) veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz seien zwar insgesamt sehr allgemein gehalten, sollten aber in den Kfz-Betrieben, dort insbesondere den benannten Geldwäschebeauftragten, grundsätzlich bekannt sein, mahnte Glotz.
Er stellte den Teilnehmern die wesentlichen Punkte des GwG vor und die daraus resultierenden Pflichten der Betriebe. Der wichtigste Punkt: Sollte ein Kunde den Verdacht erwecken, dass er mit seinem Autokauf Geld waschen wolle, müssten Kfz-Betriebe hellhörig werden.
Wenn mehrere Verdachtsmomente zusammenkommen, besteht Meldepflicht, so Glotz. Unternehmen sollten damit auch nicht zu lange warten. Doch nicht aus jeder Meldung resultiere automatisch eine Strafanzeige. Das entscheide die prüfende Behörde. Wolle ein Inhaber oder Geschäftsführer seinen Geldwäschebeauftragten davon abhalten, Meldung zu erstatten, müsse ihm klar sein, dass nicht sein Mitarbeiter dafür hafte, sondern er als Geschäftsführer oder Inhaber, sagte Glotz
Wenn Zahlungen über Dritte erfolgen, wird es schwierig
Welche Geschäfte sind verdächtig? Nicht nur hohe Barzahlungen seien ein Zeichen dafür, dass Geldwäsche vorliegen könnte. Immer häufiger würden Scheinfirmen als Käufer auftreten. Die Hintermänner und Strippenzieher schickten meist bezahlte Mitarbeiter vor, die den Kauf abwickeln sollen.
Hier müsse der Autoverkäufer hartnäckig bleiben und auf den Personalausweis der natürlichen Person bestehen, die hinter einer solchen Firma stehe. „Das ist nicht immer der Geschäftsführer, der ist in erster Linie ein Organ und nicht zwingend der wirtschaftlich Berechtigte“, so Glotz.
Die Drittzahlung kommt ebenfalls häufig in Kfz-Betrieben vor. Nach der Anzahlung durch einen Käufer, wird die restliche Summe von unterschiedlichen Personen geleistet. Besonders verdächtig werde es, wenn Zahlungen aus dem Ausland erfolgten.
Internetgeschäfte bergen Risiko
Anfällig für die Geldwäsche sind internetbasierte Verkäufe, weil sie grundsätzlich anonymer seien. Hierbei ist es besonders schwierig, den Kunden zu identifizieren. Kritik übte Glotz an den Vorgaben des GwG, die beispielsweise eine Video-Identifizierung nicht zuließen, die wiederum jedoch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als sehr sicher eingestuft werde. Stattdessen werde auf das Postident-Verfahren verwiesen, einem Identifizierungsverfahren auf der Plattform der Deutschen Post. Das ist aus Sicht von Glotz nicht mehr zeitgemäß.
Schwierig werde es, wenn Firmen aus dem Ausland gleich mehrere hochpreisige Fahrzeuge kauften. Hier müsse der Autohändler genau hinschauen und im Zweifel den Verdacht melden.
Stand: 08.12.2025
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Dazu gehöre auch, sich den Kunden und sein Verhalten genau anzuschauen. Wolfgang Volland, Kriminalkommissar a.D. vom LKA Berlin, stellte in seinem Vortrag typische Merkmale vor, die diese Täter im Gespräch zeigten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Gesten, die die Nervosität der Kunden verrieten. Verkäufer sollten sie klar erkennen können und bei Verdacht ruhig weitere Reaktionen des Kunden provozieren, beispielsweise durch Nachfragen, riet Volland.
Auf Auffälligkeiten bei der Geschäftsabwicklung achten
Typische Beispiele aus dem Kfz-Handel, in denen die FIU ermittelte, stellte Georg Mäurer in seinem Vortrag „Geldwäsche – besondere Anhaltspunkte für den nationalen Kfz-Handel“ vor. Ein Klassiker sei die Baranzahlung bei einem Fahrzeugkauf. Beim Kaufrücktritt besteht der Kunde jedoch darauf, das Geld nicht wieder bar ausgezahlt, sondern es auf ein bestimmtes Konto überwiesen zu bekommen.
Der Zollbehörde gemeldet wurden in der Vergangenheit nicht nur die vermeintlichen Autokunden, sondern auch Firmen, die als Kfz-Händler getarnt Geldwäsche betrieben. Auffällig wurden sie, weil mehrere hohe Bargeldeinzahlungen auf Geschäftskonten und auf die Privatkonten erfolgten.
Auch Banken meldeten der Zollbehörde Autohändler, wenn ihre Einzahlungen auffällig waren. So komme es immer wieder vor, dass Händler fünfstellige Beträge in Kleingeldscheinen, also in Zehnern und Zwanzigern, einzahlten, weil sie das Geld so von den Kunden erhalten haben. Das aber müsse den Händlern selbst verdächtig vorkommen und sei deshalb meldepflichtig, so Mäurer.
ZDK bietet umfassende Informationen
Grundsätzlich sollten Autohändler und ihre Verkäufer auf ungewöhnliche und vom normalen Autokauf abweichende Aktionen achten. Dabei gehe es nicht darum, jeden Kunden unter Generalverdacht zu stellen. Vielmehr sollte dann genau hingeschaut werden, ob es gleich mehrere Hinweise dafür gibt, dass es sich beim Kauf vor allem darum dreht, Geld zu transferieren, das nicht auf legale Art und Weise verdient wurde, lautete das Fazit der Referenten.
Weitere Informationen dazu bietet eine Broschüre des ZDK, die Kfz-Händlern bei der Einordnung und im Umgang mit Verdachtsfällen helfen.