Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung
Nach Ansicht des OLG Hamm hat ein Autokäufer sein Wahlrecht dann noch nicht endgültig ausgeübt, wenn er nicht selbst eine Nachbesserung verlangt hatte, sondern ihm diese nur angeboten worden ist.

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 21.7.2016 erwarb die Käuferin und Klägerin vom Autohaus beziehungsweise der Beklagten im Juni 2013 einen neuen Kia Ceed zum Kaufpreis von 16.300 Euro (AZ: 28 U 175/15). Das Fahrzeug hatte einen Transportschaden am Auspuffrohr und am Tank des Fahrzeugs erlitten, der nicht fachgerecht behoben worden und auch bei Fahrzeugübergabe schon vorhanden war; hiervon erfuhr die Klägerin aber erst im Dezember 2013.
Das beklagte Autohaus bot der Klägerin daraufhin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an; auf dieses Angebot ließ sich die Klägerin aber nicht ein, da ihr das beklagte Autohaus keine von ihr geforderte zusätzliche Minderung des Kaufpreises gewährte. Im Weiteren forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, ein mangelfreies Fahrzeug als Ersatz zu liefern.
Nachdem das beklagte Autohaus hierzu nicht bereit war, erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht forderte die Klägerin unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung für gefahrene Kilometer die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von rund 15.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das vorinstanzliche Landgericht lehnte den Rücktritt wegen Unverhältnismäßigkeit ab und wies die Klage zurück.
Das OLG Hamm verurteilte nun das beklagte Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von insgesamt circa 13.600 Euro unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung für gefahrene Kilometer in Höhe von 2.850 Euro, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs durch die Klägerin.
Das OLG Hamm stellte zunächst fest, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an die Klägerin einen Sachmangel aufgewiesen hatte. Sie habe deshalb Ersatzlieferung verlangen dürfen.
Dem Einwand, dass ein Ersatzlieferungsverlangen wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen sei, ließ das OLG Hamm nicht gelten. Es führt hierzu aus, dass es nicht die Klägerin war, die eine Nachbesserung vom beklagten Autohaus verlangte, sondern dass das beklagte Autohaus hier eine solche anbot, ohne dass sich die Parteien letztendlich über deren Modalitäten verständigt hätten. Deshalb habe, so das OLG Hamm, die Klägerin auch danach noch eine Ersatzlieferung verlangen können. Eine solche Nachlieferung sei dem beklagten Autohaus auch möglich gewesen, da es nicht dargelegt habe, dass es nicht in der Lage gewesen sei, ein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung zu beschaffen.
Auch den weiteren Einwand des beklagten Autohauses, nämlich der Unverhältnismäßigkeit einer Ersatzlieferung, ließ das OLG Hamm nicht gelten. Demnach muss ein Fahrzeugverkäufer diesen Einwand geltend machen, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch für ihn überhaupt besteht. Ein solcher Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) erlischt allerdings unter anderem dann, wenn der Käufer zu recht vom Vertrag zurücktritt, was hier der Fall ist. Nachdem das beklagte Autohaus im vorliegenden Fall diesen Einwand verspätet, also erstmals im Prozess erhoben hat, konnte es mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden.
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