Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Wann Arbeitgeber länger als sechs Wochen zahlen müssen

Von Silvia Lulei 1 min Lesedauer

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Wer krank ist, erhält für bis zu sechs Wochen weiterhin sein Gehalt. Doch was passiert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt und die Ausfallzeit sich verlängert?

Kaum genesen, schon wieder krank. Doch die Lohnfortzahlung stoppt nach sechs Wochen, wenn Mitarbeiter nicht nachweisen können, dass die erneute Erkrankung unabhängig von der vorherigen ist.(Bild:  Foto von Andrea Piacquadio: https://www.pexels.com/de-de/foto/frau-die-auf-bett-liegt-wahrend-sie-ihre-nase-blast-3807629/)
Kaum genesen, schon wieder krank. Doch die Lohnfortzahlung stoppt nach sechs Wochen, wenn Mitarbeiter nicht nachweisen können, dass die erneute Erkrankung unabhängig von der vorherigen ist.
(Bild: Foto von Andrea Piacquadio: https://www.pexels.com/de-de/foto/frau-die-auf-bett-liegt-wahrend-sie-ihre-nase-blast-3807629/)

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das gilt auch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit weitere Krankheiten auftreten und sich diese dadurch für länger als sechs Wochen hinzieht. So ist sichergestellt, dass es nicht zu „Kettenkrankschreibungen“ kommt, die die Unternehmen zu längeren Zahlungen zwingen.

Ausnahme: erneute Erkrankung nach der Genesung

Aber: Wenn der Mitarbeiter von der ersten Krankheit genesen ist und danach erneut erkrankt, besteht wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich um zwei getrennte Verhinderungsfälle handelt. Dies muss allerdings ausreichend bewiesen werden, beispielsweise durch ein ärztliches Gutachten. Alternativ kann der Anspruch dadurch gestützt werden, dass der Mitarbeiter zwischen den Krankschreibungen gearbeitet hat.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 20/23) verdeutlicht das: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die neue Erkrankung erst nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit auftrat, da sie zwischen den beiden Erkrankungen nicht gearbeitet hatte. Ein Gutachten, das ihre Genesung zwischen den Krankschreibungen belegte, hatte sie nicht. Infolgedessen war ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen.

„Unternehmen sollten genau hinschauen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen erkrankt ist und aufgrund von zwei Erkrankungen die Entgeltfortzahlung fordert“, rät Nils Wigger, Anwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp.

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