Befestigung von Kfz-Kennzeichen
Was bedeutet „erhöhter mechanischer Aufwand“?
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Anfang 2024 präzisierte das Bundesverkehrsministerium den Paragrafen der FZV, der sich mit der Befestigung von Kfz-Kennzeichen befasst. Trotzdem erscheinen Fehlinterpretationen noch immer möglich. Der Versuch, eine Präzisierung zu präzisieren.
Mit Gesetzestexten und deren Interpretationen ist es so eine Sache. Nicht jeder versteht sie, mancher legt sie auch zu seinen Gunsten aus. Wohl deshalb sah sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zu Beginn des vergangenen Jahres genötigt, Paragraf 12, Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) per Verlautbarung zu präzisieren. Darin wird die „feste Anbringung“ des Kennzeichens an Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs gefordert. „In der Praxis wird die ‚feste Anbringung‘ teilweise unterschiedlich interpretiert“, formulierte das BMDV im Verkehrsblatt 2024 unter Nummer 38.
Und so lautet die Präzisierung: „Eine Kennzeichenbefestigung erfüllt nach einem gemeinsamen Verständnis des BMDV und der für die Fahrzeugzulassung zuständigen obersten Landesbehörden die Anforderung einer festen Anbringung im Sinne der FZV, wenn für die Entfernung eines angebrachten Kennzeichens ein Werkzeug erforderlich ist. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und deren eventueller Halterung am Fahrzeug (z. B. mittels zweier Schrauben durch das Kennzeichenschild oder durch die Halterung in die Karosserie) ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss das Kennzeichen dann, samt dessen Halterung, mit der Karosserie fest verbunden und so angebracht sein, dass es nur mittels eines Werkzeugs oder nur mit erhöhtem mechanischen Aufwand (z.B. starke kraftschlüssige Verbindung) abnehmbar ist.“
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