Das Landgericht vertrat zunächst die Auffassung, dass der Kläger den Nachweis einer fehlerhaften Montage nicht führen konnte. Hierbei stützte sich das Landgericht auf ein vor Gericht eingeholtes Gutachten vom 26. April 2011. Im Hinblick auf eine fehlerhafte Montage der Reifen blieb mithin der Kläger beweisfällig.
Das Landgericht ging allerdings dennoch von einer Haftung der Beklagten zumindest in einem überwiegenden Umfange deshalb aus, da diese ihre nebenvertraglichen Hinweispflichten verletzt hätte. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass die Radschrauben nach ca. 50 bis 100 km nachgezogen werden müssen. Der unterbliebene Hinweis habe adäquat kausal zum Ablösen des Rades beigetragen. Die Notwendigkeit des Nachziehens der Befestigungsschrauben ergab sich ebenfalls aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die Hinweispflicht der Reparaturwerkstatt ergebe sich aus den Nebenpflichten zum Werkvertrag gemäß §§ 631, 241 Abs. 2 BGB.
Beratungspflicht der Werkstatt
Inhalt und Umfang dieser Aufklärungs- und Beratungspflicht würden sich nach den Umständen des Einzelfalles richten. Zu berücksichtigen seien hierbei:
- Beratungsbedarf des Bestellers
- Fachwissen des Unternehmers
Es gehöre zum Schwerpunkt der Werkstatt den kompletten Reifenservice für Pkw anzubieten. Die Werkstatt besitze dahingehend auch überlegene Sachkunde. Für eine entsprechend eigene technische Sachkunde des Klägers wäre die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet gewesen. Für die Kammer sei es offenkundig (§ 291 ZPO), dass das Erfordernis des Schraubennachziehens kein Jedermann-Wissen darstelle. Den Hinweis auf der Rechnung hielt das Landgericht Heidelberg ebenfalls nicht für ausreichend.
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