Der Hinweis müsse vielmehr ausdrücklich mündlich erteilt werden. Bei einem schriftlichen Hinweis müsse dieser dem Kunden so zugänglich gemacht werden, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Diesbezüglich vertrat das Landgericht Heidelberg die Auffassung, dass der Hinweis unter der Unterschriftenzeile nicht ausreichend sei. Unterschreibe der Kunde eine Rechnung, so müsse er alles lesen, worauf sich seine Unterschrift beziehe. Dies sei alles, aber auch nur dasjenige, was oberhalb der Unterschrift stehe. Sodann bestehe allerdings grundsätzlich kein Anlass weiterzulesen.
Kein Anlass, Warnhinweis zu lesen
Das Landgericht ging davon aus, dass der Kläger keinen Anlass gehabt hatte, sich den Text unter der Unterschriftenzeile noch anzusehen. Auch sei die Folgezeile optisch nicht derart hervorgehoben gewesen, dass sie bereits bei Prüfung und Unterschreiben der Rechnung bzw. Abbuchungsermächtigung derart ins Auge gesprungen wäre, dass sie zur Kenntnis genommen werden musste. Eine farbliche Hervorhebung fehlte.
Außerdem befand sich im unteren Teil der Rechnung noch weiterer Text in verschiedenen Schriftgrößen. In gleicher Schriftgröße befand sich beispielhaft ein Werbeaufdruck auf der Rechnung. Hinzu kam das Kleingedruckte.
Somit ging das Landgericht davon aus, dass es dem Kläger nicht vorwerfbar war, den Hinweis übersehen zu haben. Die Verletzung der Hinweispflicht war auch kausal für den Schaden, wofür eine tatsächliche Vermutung spreche. Auch wurde vermutet, dass der Kläger bei ordnungsgemäßem Hinweis das Nachziehen der Radschrauben vorgenommen hätte.
Mitverschulden des Klägers
Zu Lasten des Klägers wurde allerdings ein Mitverschulden deshalb berücksichtigt, da der Kläger hätte erkennen müssen, dass sich die Radschrauben lockerten.
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