Werkstatt haftet für Radverlust

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Nach den Ausführungen des durch das Gericht beauftragten Sachverständigen drehten sich die einzelnen Radschrauben nach und nach aus dem Gewinde. Dies wäre für den Kläger bereits vor Eintritt des Unfalls erkennbar gewesen. Es hätte sich auch eine wahrnehmbare Veränderung der Geräuschkulisse beim Fahren ergeben. Auch die Fahreigenschaften hätten sich nach und nach verändert. Der Kläger hätte zumindest die Veränderungen im Fahrverhalten bemerken und reagieren müssen. Das Mitverschulden des Klägers wertete das Landgericht mit 30 Prozent. Die Berufung des Klägers hatte mithin in weitaus überwiegendem Umfange Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Ausführungen in der Urteilsbegründung des Landgerichts Heidelberg sind sicherlich diskutabel. Sicherlich bestehen regelmäßig auf Seiten der besonders fachkundigen Werkstatt Hinweis- und Beratungspflichten. Die Anforderungen an diese Hinweis- und Beratungspflichten dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Die Haftungsfolgen für eine Werkstatt wären erheblich und nicht überschaubar.

Kritisch zu würdigen ist auch die Aussage des Landgerichts, dass der Hinweis unter der Unterschriftszeile für den Kläger nicht ausreichend erkennbar war. Jedermann ist das so genannte „Kleingedruckte“ auf Verträgen oder Rechnungen bekannt. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss nicht zwingend, dass der Unterzeichner regelmäßig nur bis zur Unterschriftenzeile liest und sodann abbricht. Gerade wenn unmittelbar unter der Unterschriftenzeile mit zwei Ausrufezeichen und darüber hinaus auch noch größerem Text auf die Pflicht zum Nachziehen hingewiesen wird, kann sicherlich auch die Ansicht vertreten werden, dass dieser Hinweis ausreichend ist.

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