Widerrufsrecht bei in der Werkstatt angebahntem Gutachterauftrag
Agiert die Werkstatt als Vertreter des Sachverständigen, hat der Kunde kein Widerrufsrecht. Bewertet man die Werkstatt und deren Mitarbeiter jedoch als Vertreter des Kunden, könnte dies ein Widerrufsrecht bedeuten, weil der Vertrag dann außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wäre.

In dem vorinstanzlichen Fall vor dem Amtsgericht Ratingen wurde am 22.11.2016 davon ausgegangen, dass der Kläger mit dem Beklagten einen wirksamen Werkvertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens geschlossen hatte und dass die erbrachte Leistung durch den Beklagten vereinbarungsgemäß bezahlt werden müsste (AZ: 11 C 54/16).
Der Beklagte konnte den Vertrag nicht wirksam widerrufen, da ihm kein Widerrufsrecht zustand. Denn es handelte sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312b BGB.
Die Vergütung des Klägers war auch nicht zu mindern, da eine Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden konnte.
Die hiergegen eingelegte Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf führte am 21.7.2017 in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Parteien einen Werkvertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens abgeschlossen hatten. Dieser Vertrag konnte nicht wirksam widerrufen werden, da dem Kläger kein Widerrufsrecht zustand (AZ: 20 S 196/16).
Ein Widerrufsrecht folgt nicht aus § 312b Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 BGB. Es könne dahinstehen, ob der Vertragsschluss in den Räumen der Werkstatt erfolgte oder erst später nach Übermittlung der Erklärung des Beklagten an den Kläger zustande kam. In jedem Fall liegen die Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht vor, denn der Vertrag wurde nicht außerhalb der Geschäftsräume geschlossen.
Geschäftsräume sind legal definiert als unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine oder die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft ausübt. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Mitarbeiter der Werkstatt, der bei dem Vertragsschluss mit dem Beklagten zugegen war, einen Boten oder Vertreter des Klägers darstellt und die Werkstatträume als Geschäftsraum des Klägers zu qualifizieren sind.
Der Vertrag wurde auch nicht über Fernkommunikationsmittel, sondern persönlich mit dem Mitarbeiter der Werkstatt in den Räumlichkeiten der Werkstatt abgeschlossen.
Auch eine Minderung des Vergütungsanspruchs des Klägers kam nicht in Betracht, weil kein Mangel des Gutachtens dargelegt werden konnte. Allein die Tatsache, dass ein anderer Gutachter eine andere Wertminderung geschätzt hat, führte hier nicht zu einer Untauglichkeit. Die Höhe der Wertminderung kann nicht mathematisch exakt ermittelt werden, sondern ist vielmehr zu schätzen. Daher kann es naturgemäß zu Abweichungen bei den geschätzten Beträgen kommen.
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