Urteil zur Fristsetzung Zügig nachbessern, lautet die Devise für Kfz-Betriebe

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

Wie viel Zeit dürfen sich Kfz-Betriebe für die Nacherfüllung nehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Stade. Der ZDK rät den Betrieben, ihre Prozesse genau zu dokumentieren

Mängel sollten in einer angemessenen Frist nachbessert werden. Was das bedeutet, kommt auch auf den Einzelfall an. (Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Mängel sollten in einer angemessenen Frist nachbessert werden. Was das bedeutet, kommt auch auf den Einzelfall an.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Reklamiert ein Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel, muss der Kfz-Betrieb hier nachbessern. In welchem Tempo das geschehen muss, ist in der Praxis häufig ein Streitfall. Das Landgericht Stade hat sich mit der Frage befasst, wann im Rahmen der Sachmangelhaftung eine „angemessene Frist“ für die Nacherfüllung abläuft. Für den Kfz-Handel ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie die Anforderungen an die Dauer der Nachbesserung und an die Organisation des Reparaturablaufs weiter konkretisiert.

Nach der Schuldrechtsreform müssen Verbraucher dem Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich keine ausdrückliche Frist mehr setzen, um weitere Rechte wie etwa den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend zu machen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. 2 O 65/24) hat das LG Stade nun ausgeführt, wie diese Frist im Einzelfall zu bestimmen ist. Darauf weist die Rechtsabteilung des ZDK hin.

Die Frist beginne mit der Mängelrüge des Verbrauchers, so das Gericht. Entscheidend sei die kürzeste Frist, in der eine Nacherfüllung objektiv möglich sei. Dabei seien unter anderem Art und Komplexität des Fahrzeugs, die Schwere des Mangels und der erforderliche Reparaturaufwand zu berücksichtigen. Zugleich stellte das Gericht klar, dass dem Verkäufer nicht stets die Zeit eingeräumt werden müsse, die er im normalen Geschäftsgang benötigen würde. Vielmehr seien besondere Anstrengungen für eine zügige Nacherfüllung erforderlich.

Die Rechtsabteilung des ZDK ordnet die Entscheidung als Hinweis auf eine weiterhin strenge Beurteilung der Nacherfüllungsdauer ein. Für den Betrieb komme es darauf an, Reklamationen zügig zu bearbeiten und Reparaturprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere wenn Ersatzteile beschafft oder Arbeiten an eine Drittwerkstatt vergeben werden. Gerade in solchen Fällen könne die objektive Möglichkeit der Nacherfüllung im maßgeblichen Zeitraum zum entscheidenden Kriterium werden.

Zwei Wochen für den Einbau eines Ersatzmotors

Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine von den Vertragsparteien vereinbarte Frist stets als angemessen gilt. Setzt der Käufer ausnahmsweise selbst eine zu kurze Frist, beginne dennoch der Lauf einer angemessenen Frist. Beauftragt der Verkäufer eine andere Werkstatt mit der Reparatur, muss die Nacherfüllung auch dann innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen; bloße Hinweise auf Verzögerungen in der Drittwerkstatt verlängern den Zeitraum nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch.

Als Orientierung nannte das LG Stade für die Beschaffung und den Einbau eines Ersatzmotors durch eine andere Werkstatt eine Frist von zwei Wochen. Nach Einschätzung des ZDK dürfte die Entscheidung vor allem in Fällen mit Lieferproblemen bei Ersatzteilen Bedeutung erlangen. Was genau die Rechtsprechung in diesen Fällen vom Verkäufer erwartet, wurde – soweit bekannt – noch nicht entschieden.

(ID:50823323)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung