Zur Beweislast bei Vortäuschen der Unternehmereigenschaft

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Aussage des Gerichts

Das OLG Hamm entschied: Die Klage ist unbegründet. Der von dem Beklagten geforderte Schadenersatz steht diesem nicht zu, da die Voraussetzungen aus kaufvertraglichem Gewährleistungsrecht gemäß §§ 280, 281, 437 Nr. 3, 434 BGB nicht vorliegen. Zum einen habe der Kläger nicht bewiesen, dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Getriebedefekt am streitgegenständlichen Fahrzeug aufgrund eines schlagartig wirkenden Ereignisses aufgetreten ist. Nicht der vorhandene Verschleiß, sondern vielmehr ein Fahr- oder Bedienungsfehler sei für den Schaden ursächlich. Es lasse sich nicht ausschließen, dass der Schaden erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger aufgetreten ist.

Bestehen Zweifel daran, ob ein Mangel am Fahrzeug bereits vor der Übergabe an den Käufer vorhanden war, begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB vorliegt.

Dies verneinte jedoch das OLG Hamm. Zwar sei der Kläger objektiv Verbraucher, der Beklagte habe jedoch Umstände bewiesen, wonach aus seiner Sicht das Handeln des Klägers eindeutig als gewerblich einzustufen war. Insofern könne sich der Kläger nicht auf die Vermutungsregelung des § 476 BGB berufen, sodass aufgrund des wirksamen Gewährleistungsausschlusses ein Schadenersatzanspruch des Klägers nicht infrage kommt.

Das Urteil in der Praxis

Grundsätzlich ist bei Handeln einer natürlichen Person von Verbraucherhandeln auszugehen. Beweisbelastet dafür, dass er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte, ist der Verkäufer. Gelingt dieser Beweis, muss sich der Käufer, trotzdem er objektiv als Verbraucher gehandelt hat, einen etwaigen Gewährleistungsausschluss gegen sich gelten lassen, obwohl eigentlich ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB vorliegt.

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