Zur Erstattung von Umsatzsteuer als Schaden
Nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug wollte der Leasingnehmer auch die angefallene Umsatzsteuer als Schaden erstattet bekommen. Das OLG München sah das jedoch anders.

Nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug wollte der Leasingnehmer auch die angefallene Umsatzsteuer als Schaden erstattet bekommen. Das OLG München sah das jedoch anders (Urteil vom 23.1.2015 AZ: 10 U 1620/14).
Zum Hintergrund: Am 27.6.2013 erlitt der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger (Leasingnehmer des verunfallten Fahrzeugs) einen Verkehrsunfall, bei dem die Eintrittspflicht der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) feststand. Strittig war allerdings die Höhe des Kfz-Schadens.
Der Kläger errechnete den durch den Unfall entstandenen Schaden aus dem Bruttokaufpreis des geleasten Ersatzfahrzeugs (154.933,95 Euro) abzüglich des bezüglich des verunfallten Fahrzeugs erlösten Restwerts (74.806,72 Euro).
Die Beklagte regulierte den Schaden auf Basis des Nettokaufpreises des verunfallten Fahrzeugs (131.256,31 Euro) und zog hiervon den erzielten Restwert ab.
Somit machte der Kläger vor dem LG München I letztendlich eine Schadendifferenz in Höhe von 23.707,64 Euro geltend. Die konkret bei der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer sei zu ersetzen. Das LG München I gab der Klage im Wesentlichen statt. Das OLG München als Berufungsinstanz wies die Klage hingegen ab.
Aussage des Gerichts
Das OLG München stellte zunächst fest, dass die Schadenhöhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden könne. Der Tatrichter sei hier freier, es seien geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung zu stellen. Dies erlaube es dem Tatrichter allerdings nicht, einen bestimmten Schadenverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ geblieben sei oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergeben habe.
Danach sei es nicht vertretbar, anzunehmen, dass ein dem Kläger zu ersetzender Schaden auch in Höhe der auf den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs entfallenden Umsatzsteuer entstanden sei. Diesbezüglich sei auf Seiten des Klägers als Leasingnehmer keine Verschlechterung der Vermögenslage feststellbar, sodass auch kein Schaden vorliege.
Der Leasingnehmer habe zwar einen eigenen Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs, welcher auf das Recht zum Besitz gestützt werden könne (§ 823 Abs. 1 BGB). Er richte sich jedoch nicht auf den Sachwert des Leasingfahrzeugs, sondern lediglich auf die vereitelte Nutzungsmöglichkeit. Nur insoweit könne dem Leasingnehmer ein Schaden gemäß § 249 Abs. 2 BGB entstehen. Dieser Schaden entspreche dann aber weder dem Sachwert noch dem Wiederbeschaffungswert noch dem Wiederbeschaffungsaufwand des (verunfallten oder ersetzten) Leasingfahrzeugs.
Der Kläger habe nicht darauf beharren dürfen, dass die Umsatzsteuer der monatlichen Raten des ersatzweise abgeschlossen Leasingvertrages ohne Weiteres ersetzbar wären. Außerdem habe jegliches Vorbringen des Klägers, welcher Schaden durch den erneuten Abschluss eines Leasingvertrags eingetreten sei, gefehlt.
Vielmehr sei festzustellen gewesen, dass der Kläger den ursprünglichen Leasingvertrag allein unter Einsatz der bisherigen Ersatzleistungen der Beklagten stornieren konnte und keinerlei zusätzliche Kosten aufwenden musste.
Somit ging der Senat davon aus, dass kein ersetzbarer Schaden vorlag. Ein Schaden des Klägers sei weder durch Umsatzsteuer auf den Reparaturschaden noch auf den Totalschaden entstanden, da diese Schäden grundsätzlich den Leasinggeber als Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs träfen.
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