Zweitabtretung von Sachverständigenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Vorfinanzierung von Sachverständigenkosten oder auch von Reparatur- und Mietwagenkosten ist ein Thema, das in der Unfallschadenabwicklung in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hat.

(Archiv: Vogel Business Media)

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) machte die Klägerin – ein Unternehmen für Factoring-Dienstleistungen – gegenüber dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten geltend, die der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls an den von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen abgetreten hatte, der seinerseits auf der Grundlage einer „Dienstleistungsvereinbarung“ die Forderung an die Klägerin abgetreten hat (Urteil vom 21.10.2014, AZ: VI ZR 507/13).

In der überwiegend formularmäßigen „Dienstleistungsvereinbarung“ hieß es unter Ziffer 1, dass die Klägerin für die eingereichten Forderungen den Einzug übernimmt und bei ankaufsfähigen Forderungen der Einzug mit Vorfinanzierung und Übernahme des Ausfallrisikos erfolgt. Nach Ziffer 2 erfolgt die Auszahlung des Rechnungsbetrages der ankaufsfähigen Forderungen der Vereinbarung zu (handschriftlich ergänzten) 80 Prozent nach drei Bankarbeitstagen abzüglich der Gesamtgebühr. Des Weiteren enthält Ziffer 2 den handschriftlichen Zusatz „Auszahlung der restlichen 20 Prozent erfolgt nach Zahlungseingang“.

Die Beklagte hält die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) für unwirksam und hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Sachverständigen erklärt.

Das Amtsgericht Hannover hatte die Abtretungen für wirksam erachtet und der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der BGH entschied, dass das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Nachprüfung standhält und das Berufungsgericht die (Zweit-)Abtretung der Forderung durch den Sachverständigen an die Klägerin ohne Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB als nichtig erachtet hat.

Nach den Leitsätzen dieser Entscheidung ist die Abtretung einer Forderung durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

Hierzu führt der BGH wörtlich aus:
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG dürfen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nur von Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden.

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