130-Prozent-Regel erfordert Pkw-Weiternutzung
Versicherungen müssen Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, nur im Ausnahmefall übernehmen. Zudem muss die 130-Prozent-Regel durch das Verhalten des Geschädigten gerechtfertigt sein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Mai 2010 klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter nur dann den Ersatz der konkreten Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen kann, wenn er das Fahrzeug sach- und fachgerecht, insbesondere vollständig reparieren lässt. Zudem muss er dieses Fahrzeug nach der Wiederherstellung mindestens noch sechs Monate weiternutzen (AZ: I-1 U 144/10).
Hintergrund dieser Ausnahme sei, dass dem Geschädigten sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut sei, er insbesondere wisse, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden wäre, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden seien. Mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt sei damit dem Geschädigten nicht in gleicher Weise gedient.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger gegen diesen Ausnahme-Tatbestand verstoßen. Er hatte zunächst einen Verkehrsunfall erlitten, die Eintrittspflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens. Die Reparaturkosten betrugen laut Gutachten 16.712,71 Euro brutto. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 13.006,76 Euro brutto (differenzbesteuert) ermittelt. Die 130-Prozent-Grenze lag somit bei 16.908,78 Euro. Als Restwert wurde ein Betrag in Höhe von 5.800 Euro brutto ermittelt, wobei der Mehrwertsteueranteil 19 Prozent betrug.
Schneller Verkauf trotz Reparatur
Der Kläger ließ sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren, was unstreitig blieb. Die Reparatur kostete 16.865,31 Euro brutto. Die Reparaturkosten lagen also unterhalb der 130-Prozent-Grenze. Allerdings erwarb der Kläger bereits im Dezember 2008, also ca. zwei Monate nach dem Verkehrsunfall, ein Ersatzfahrzeug. Seinen Pkw überließ er einem Dritten, welcher die laufenden Kosten für das reparierte Fahrzeug übernahm und auf welchen das Fahrzeug auch zugelassen wurde.
Sodann trug der Kläger vor Gericht vor, er habe am 09.12.2009 sein verunfalltes Fahrzeug wieder in Besitz genommen und seitdem weiter genutzt. Der Kläger begehrte vor diesem Hintergrund die konkreten Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Rechtsprechung, hilfsweise die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (13.006,76 Euro brutto) ohne Abzug des gutachterlich ermittelten Restwertes.
Vor dem Landgericht verlor der Kläger vollumfänglich. Die hiergegen beim OLG Düsseldorf eingelegte Berufung des Klägers war ebenfalls erfolglos. Nach den Ausführungen des OLG ist also dieses besondere Integritätsinteresse des Geschädigten zu berücksichtigen, sodass dieser, obwohl die Abrechnung auf Basis konkreter Reparaturkosten eigentlich unwirtschaftlich ist, diese Abrechnungsvariante verlangen kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er sein Integritätsinteresse durch Weiternutzung des Fahrzeuges für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten dokumentiert.
(ID:390781)