Abgassachmangel: Kein sofortiger Rücktritt

Von autorechtaktuell.de

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Das Landgericht (LG) Braunschweig geht bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Pkw von einem Sachmangel aus. Allerdings hält es eine Nachbesserung für möglich.

 (Bild:  Seat)
(Bild: Seat)

Das Landgericht (LG) Braunschweig geht bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Pkw von einem Sachmangel aus. Allerdings hält es eine Nachbesserung für möglich. Eine Klage auf sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag lehnte es ab (Urteil vom 10.8.2017, AZ: 3 O 1483/16).

In vorliegenden Fall ging es um einen mit dem Abgassachmangel verkauften Pkw, der im April 2013 übergeben wurde. Der Kläger hatte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.3.2016 zur Nachbesserung „innerhalb von zwei Wochen bis zum 26.3.2016“ aufgefordert und erklärte, nachdem die Beklagte auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, mit Anwaltsschreiben vom 1.4.2016 gegenüber der Beklagten (Händler) den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte auf, den Vertrag bis zum 20.4.2016 rückabzuwickeln.

Der Kläger stützt seine Klage auf einen mangelbedingten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Weiteren auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die er vorsorglich in der Klageschrift erklärte.

Der Kläger war der Auffassung, dass er nach der ersten kurzen Fristsetzung zur Nachbesserung keine weitere Nachbesserungsfrist habe setzen müssen, da er die begründete Befürchtung haben durfte, dass das beabsichtigte aufzubringende Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Er war weiterhin der Auffassung, dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Beseitigung der sogenannten „Schummel-Software“ negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde. Darüber hinaus seien, so der Kläger, Fahrzeuge, die von dem VW-Abgasskandal betroffen sind, dauerhaft mit einem Makel behaftet, was zu einem merkantilen Minderwert führt.

Aus der Urteilsbegründung

Das LG Braunschweig wies die Klage ab. Es führte unter anderem aus:

„Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des streitbefangenen Autokaufs weder aus §§ 434 I, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (I) noch aus §§ 812 I, 123 I, 142 I BGB (II) zu. Mangels Begründetheit der Hauptforderung konnte auch die Nebenforderung keinen Erfolg haben.

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