Abgassachmangel: Kein sofortiger Rücktritt

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II. Auf ein arglistiges Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Kläger aber auch nicht die mit seiner Klageschrift vorsorglich erklärte Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 I BGB stützen.

Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, sich für den Pkw unter anderem deshalb entschieden zu haben, weil es ihm daran gelegen gewesen sei, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben, und das Auto in den Werbeprospekten der Beklagten und im Verkaufsgespräch als sparsam im Verbrauch bei geringem Schadstoffausstoß angepriesen worden sei, ist sein Vorbringen gegenüber dem Bestreiten seitens der Beklagten hinsichtlich der konkreten Prospekte sowie der im Einzelnen angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte sowie der behaupteten tatsächlichen Abweichungen davon unsubstanziiert geblieben und damit schon deshalb unbeachtlich. Hinzu kommt, dass sich Aussagen zum Schadstoffausstoß in Verkaufsprospekten immer allein auf den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) beziehen und deshalb auch nur insoweit vergleichbar sind.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend dafür ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Vertragspartei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist: Jeder möchte möglichst viel für sich selbst rausholen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Es muss sich vielmehr um besonders wichtige Umstände handeln, die für die Willensbildung der anderen Seite offensichtlich von ausschlagender Bedeutung sind. Das gilt vor allem für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 123 Rn. 5, 5b m. w. Nachw.).

Eine solche Aufklärungspflicht würde zwar dann bestehen, wenn durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erloschen wäre oder deren Entziehung drohen würde. Das ist aber nicht der Fall. § 19 VII StVZO i. V. mit § 19 II StVZO, wonach die Betriebserlaubnis in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, gilt nur für Veränderungen, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden (vgl. Kammer, Urt. v. 02.08.2017 – 3 O 575/15 m. w. Nachw.). Auch droht keine Entziehung der EG-Typgenehmigung insgesamt, weil das Kraftfahrt-Bundesamt in seinem Bescheid vom 15.10.2015 sein ihm gemäß § 25 III EG-FGV zustehendes Ermessen gerade nicht dahin gehend ausgeübt hat, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Die Behörde ist vielmehr nach § 25 II EG-FVG vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet.

Dass die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Softwareupdate zu beseitigende Abschalteinrichtung auf andere Weise einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für den vom Kläger behaupteten Verbleib eines merkantilen Minderwertes (s. oben A I 3 a). …“

Das Urteil in der Praxis

Das LG Braunschweig geht zwar im Hinblick auf die unzulässige und zu beseitigende Abschalteinrichtung von einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aus, hält allerdings eine Nachbesserung durch das angebotene Software-Update für möglich, da dieses geeignet sei, den entsprechenden Mangel gemäß § 439 Abs. 1 Fall 1 BGB zu beseitigen.

Achtung: Andere Gerichte tendieren hier durchaus zur Durchführung einer Beweisaufnahme im Hinblick auf die letztere Frage.

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