Angaben in Online-Inserat und Kaufvertrag müssen übereinstimmen
Über Mobile.de kaufte ein Interessent einen BMW X1. Im Inserat stand unter Ausstattung auch eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle, im Kaufvertrag allerdings nicht mehr. Der Fall landete vor Gericht.

Wer ein Fahrzeug über Online-Portale zum Verkauf anbietet, sollte darauf achten, dass die Angaben zum Auto online mit denen im Kaufvertrag übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, kann der Käufer das Geschäft rückabwickeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte am 21. Juli 2016 (AZ: I-28 U 2/16) ein solches, vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bochum.
Ursprünglich hatte der Kläger einen gebrauchten BMW X1 mit 40.100 Kilometer für 20.690 Euro bei Mobile.de entdeckt. Dabei war in der Fahrzeugbeschreibung auch das Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ enthalten. Dieses Merkmal sei ihm für die spätere Fahrzeugnutzung wichtig gewesen, so der Kläger.
Nach einem Telefongespräch mit einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten Anbieterin, bei dem nicht über einzelne Ausstattungsdetails gesprochen wurde, entschied sich der Kläger zum Kauf des Fahrzeugs und orderte noch zusätzlich Winterkompletträder für 500 Euro.
Im Nachgang zu dem Telefonat übersandte die Beklagte dem Kläger das Bestellformular, das sich auf einen Gesamtkaufpreis von 21.190 Euro belief. In dem Bestellformular mit dem Zusatz „Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten“ waren diverse Ausstattungsdetails aufgeführt, allerdings nicht die Ausstattung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“. Der Kläger unterzeichnete das Formular, scannte es ein und schickte es per E-Mail an die Beklagte zurück. Anschließend überwies er den Kaufpreis an die Beklagte. Am 5. März 2015 übergab die Beklagte den BMW X1 an den Kläger.
In der Folgezeit beanstandete der Kläger die fehlende Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle. Der Kläger legte Internetausdrucke mit Fahrzeugbeschreibung vor, bei denen die Ausstattung Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle ausgewiesen war. Die Beklagte behauptete, dass die übersandten Ausdrücke nicht dem Inserat entsprechen würden, dass die Beklagte auf der Internetplattform veröffentlicht habe.
Am 1. April 2015 erklärte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis in Höhe von 21.190 Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe zurück.
In der späteren Klage ließ sich der Kläger einen Nutzungsvergütung für zurückgelegte 1.640 Kilometer in Höhe von 141 Euro vom zurückgeforderten Kaufpreis anrechnen und forderte 21.049 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zusätzlich verlangte er die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs bei der Firma Europcar, das er zur Abholung des Fahrzeugs angemietet hatte. Außerdem rechnete er daneben noch diverse Kosten für Betankung, Anmeldekosten, Kfz-Kennzeichen etc. an.
Das vorinstanzliche LG Bochum hörte den Kläger persönlich an und verurteilte die Beklagte in der Hauptsache. Das OLG Hamm sah keine Notwendigkeit einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und passte die Urteilssumme lediglich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung an.
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