„Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der am 01.04.2015 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam ist und der Kläger deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe und -übereignung verlangen kann (§§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB).
Dem Kläger stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, weil das gekaufte Fahrzeug mangelhaft ist. Die Mangelhaftigkeit beruht darauf, dass der BMW keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist, obwohl dies i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde.
Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht auf der Fahrzeugbeschreibung, die die Beklagte im Internet unter *Internetadresse* freigeschaltet hatte. Dieser Internetannonce fehlte zwar als bloßer invitatio ad offerendum der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kommt aber entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2007, 1346; BGH NJW-RR 2011, 462; BGH NJW 2012, 2723; BGH NJW 2013, 1074; Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnr. 2429; Palandt-Weidenkaff BGB, 75. Aufl. 2016, § 434 Rnr. 15).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die von der Beklagten bei *Internetadresse* veröffentlichte Fahrzeugbeschreibung den Inhalt hatte, wie dem als Anlage A1 seiner Klageschrift beigefügten Ausdruck zu entnehmen ist. Danach wurde bereits in der Überschrift des Inserats darauf hingewiesen, dass der BMW X1 auch „USB“ haben. Zudem war auch in der tabellarischen Auflistung der Ausstattungsdetails das hier umstrittene Merkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ebenfalls ausdrücklich erwähnt.
Zwar bestreitet die Beklagte, dass das vom Kläger vorgelegte Inserat von ihr herrührt. Der Kläger und die Zeugin I haben aber vor dem Senat glaubhaft die Situation beschrieben, in der sie zu Hause im Internet nach einem gebrauchten BMW X1 gesucht haben. Die Zeugin I bestätigte dabei die Angabe ihres Lebensgefährten, dass dieser auf der Plattform *Internetadresse* in der dortigen Eingabemaske der Detailsuche bestimmte Vorgaben gemacht habe. Ihnen seien eine Dachreling, ein Multifunktionslenkrad und eben die Freisprecheinrichtung wichtig gewesen; diese Details seien in der Suchfunktion als gewünschte Kriterien angeklickt worden. Daraufhin seien drei Fahrzeuge angezeigt worden. Für sie sei aber nur das von der Beklagten angebotene Fahrzeug in Betracht gekommen, weil sie den Kauf aus Sicherheitsgründen nur bei einem BMW-Vertragshändler hätten abwickeln wollen.
Kein Indiz für Fälschung vom Kläger
Die vom Kläger zur Akte gereichten zwei Druckversionen der Internetanzeige weisen zwar eine unterschiedliche optische Darstellung auf. Diese Unterschiedlichkeit ist aber entgegen der Einschätzung der Beklagten kein Indiz dafür, dass der Kläger diese Ausdrucke im Nachhinein selbst entworfen oder dass die Veröffentlichung ohne Autorisierung der Beklagten woanders im Internet stattgefunden hat. Der Kläger erläuterte nämlich plausibel, dass der erste Ausdruck der *Internetadresse*- Annonce über seinen web-browser erfolgt sei. Nachdem dann die Mitarbeiter der Beklagten den Inhalt der Annonce nicht hätten glauben wollen, habe er sich mit Hilfe der Reklamationsstelle von *Internetadresse* über den google-cache das Inserat erneut anzeigen lassen und dieses sodann – wie aus der Anlage A1 zur Klageschrift ersichtlich – ausgedruckt. Auf die Druckdarstellung habe er in beiden Fällen keinen Einfluss nehmen können.
Im Übrigen bestätigte aber auch die Zeugin I, dass die am Bildschirm angezeigte Fahrzeugbeschreibung die Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufgewiesen habe.
Soweit die Beklagte den Zeugen I2 zum Beweis ihrer Behauptung benannt hat, eine Freisprecheinrichtung bzw. eine USB-Schnittstelle seien in der *Internetadresse*-Anzeige keineswegs erwähnt gewesen, ging dies aus der Aussage des Zeugen nicht hervor. Der Zeuge I2 schien vielmehr bei seiner Aussage die damalige Verkaufsabwicklung mit einem anderen Vorgang zu verwechseln. Jedenfalls konnte seine Angabe, der BMW müsse an einem Samstagvormittag übergeben worden sein, weil er der einzige Verkäufer im Autohaus gewesen sei, schon deshalb nicht zutreffen, weil nach den zur Akte gereichten Dokumenten die Übergabe – unstreitig – am Donnerstag, dem 05.03.2015, erfolgte.
Zu der Frage, wie die streitgegenständliche Internetannonce abgefasst worden sei, konnte der Zeuge I2 keine Angaben machen. Er bekundete allerdings, dass seitens der Autoverkäufer im Regelfall gar kein Einfluss auf den Inhalt der bei *Internetadresse* veröffentlichten Fahrzeugbeschreibungen genommen werde. Vielmehr würden die Ausstattungsdetails eines neu hergestellten Fahrzeugs im BMW-Werk erfasst; auf diese Daten könnten BMW-Händler zugreifen. Wenn in einem Autohaus ein Fahrzeug hereingenommen werde, würde der Disponent die Daten abrufen. Bei einem Weiterverkauf würden die Daten dann unverändert an *Internetadresse* weitergeleitet. Der Inhalt der Fahrzeugbeschreibung bei *Internetadresse* bestehe im ersten Teil aus der Standardausstattung, über die jeder BMW X1 verfüge. Diese Daten würden von *Internetadresse* selbst redaktionell bearbeitet. Der zweite Teil der Beschreibung bestehe dann aus den weitergeleiteten Werksdaten für das konkrete Fahrzeug.
Nach dem Inhalt der Zeugenaussage kann die Beklagte gar nicht beurteilen, ob nicht möglicherweise im BMW-Werk fälschlicherweise eine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle in den fahrzeugbezogenen Datensatz aufgenommen und dies entsprechend falsch bei *Internetadresse* veröffentlicht wurde. Eine verkäuferseitige Kontrolle der weitergeleiteten Datensätze findet nach den Angaben des Zeugen I2 nicht statt. Es sei auch nicht üblich – so der Zeuge – die *Internetadresse*- Inserate auszudrucken und zur Fahrzeugakte zu nehmen. Deshalb läge der Beklagten im Streitfall auch nicht mehr das – vermeintlich abweichende – „Original-Inserat“ vor.
Immerhin betonte der Zeuge I2 aber mehrfach, er könne sich genau daran erinnern, dass der Kläger noch am Tag der Fahrzeugabholung auf dem Nachhauseweg nach C bei ihm angerufen und sich darüber beschwert habe, dass der BMW über keine Freisprecheinrichtung verfüge. Ein solcher sofortiger Rückruf wäre aber wiederum nur plausibel, wenn der Kläger nach den Angaben im Internet tatsächlich davon ausgegangen war, dass der BMW über eine Freisprecheinrichtung verfügte.
Letztlich bestätigt damit die Aussage des Zeugen I2 die Darstellung des Klägers und die Aussage der Zeugin I, dass es ihnen von vornherein auf die Freisprecheinrichtung mit der USB-Schnittstelle angekommen sei. Ihre Angaben sind auch deshalb glaubhaft, weil sie keine überzogene Belastungstendenz zum Ausdruck brachten. Der Kläger räumte vielmehr ein, dass er mit Herrn B die einzelnen Ausstattungsdetails nicht noch einmal telefonisch durchgegangen sei. Mit der eigentlichen Verkaufsabwicklung durch Herrn B sei er sogar so zufrieden gewesen, dass er zur Fahrzeugabholung als Gastgeschenk ein kleines Fässchen Fiege-Pils aus Bochum mitgebracht habe.
Die durch das *Internetadresse*-Inserat erzeugte Erwartungshaltung, dass der BMW mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet sein würde, wurde im Übrigen auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass es in dieser Anzeige am Ende hieß "Irrtümer vorbehalten".
Ein Kaufinteressent erwartet bei einer solchen Klausel nicht, dass er die Fehlerhaftigkeit sämtlicher vorstehender Detailangaben zu dem Fahrzeug hinnehmen muss. Sondern er geht davon aus, dass bis zum Abschluss des Vertrages eine Richtigstellung etwaiger Irrtümer erfolgen wird. Das ist aber im Streitfall nicht geschehen. Die Beklagte hat vielmehr selbst auf die Beanstandung des Klägers hin nicht in Erwägung gezogen, dass eine irrtümliche Angabe zu einem Ausstattungsdetail vorliegen könnte, die ihr bis dahin mangels Kontrolle nicht aufgefallen war.
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