Angaben in Online-Inserat und Kaufvertrag müssen übereinstimmen

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Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist die Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ auch nicht so zu verstehen, dass mit dieser Angabe ein Bauteil aus dem Zubehörhandel gemeint war.

Vielmehr geht die – berechtigte – Erwartungshaltung eines verständigen Kaufinteressenten dahin, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Sonderausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handelte, das seinerzeit für den BMW X1 durch Angabe der entsprechenden SA-Nr. vor Erstauslieferung gegen Aufpreis bestellt werden konnte. Auch der Umstand, dass die Freisprecheinrichtung in der Auflistung bei *Internetadresse* unterschiedslos zwischen den ebenfalls werkseitig verbauten Bauteilen „Bordcomputer“ und „Radio BMW Professional“ aufgeführt wurde, musste so verstanden werden, dass es sich um eine werksseitige Freisprecheinrichtung handelte, zumal dadurch eine Ansteuerung über das Multifunktionslenkrad gewährleistet wurde.

Die positive Beschaffenheitsvereinbarung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ wurde nicht dadurch widerrufen, dass dieses Ausstattungsmerkmal nicht mehr im Bestell-Formular vom 24.02.2015 erwähnt wurde, das die Beklagte dem Kläger zur Unterschrift übersandt hat.

Wenn ein gewerblicher Kfz-Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs gemacht hat, kann er sich davon nur distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eine eindeutige Klarstellung vornimmt, dass ein entsprechendes Beschaffenheitsmerkmal eben doch nicht oder nur in anderer Form vorhanden ist.

So ist in der Rechtsprechung zum Autokauf anerkannt, dass eine im Internet veröffentlichte Vorfeldangabe zur Scheckheftpflege oder zum Bestehen einer Herstellergarantie nicht dadurch hinfällig wird, dass diese Beschaffenheit in einem späteren schriftlichen Vertrag nicht mehr erwähnt wird (KG NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig DAR 2012, 581; zur abweichenden Bewertung bei Grundstücksverträgen, die der notariellen Beurkundung unterliegen: BGH MDR 2016, 323).

Zwar könnte man im Streitfall auch davon ausgehen, dass die Ausstattungsauflistung im Internet-Inserat durch die im Bestellformular enthaltene Ausstattungsauflistung komplett ersetzt werden sollte. Das hätte zur Folge, dass die Beschaffenheitsangabe „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ nicht mehr gelten sollte, weil sie in der Auflistung des Bestellformulars nicht mehr vorhanden war.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht aber nicht dem Eindruck, den ein durchschnittlich informierter Autokäufer haben musste. Für einen solchen Kaufinteressenten war nur ersichtlich, dass von den vielen in der Internetannonce aufgelisteten Ausstattungsmerkmalen in dem Bestellformular nur wenige übrig geblieben waren. Aus welchen Gründen diese Begrenzung vorgenommen wurde, war für ihn nicht erkennbar. Möglicherweise kam es der Beklagte darauf an, nur besonders populäre Ausstattungsdetails wie die 17" Leichtmetallräder und das BMW Professional Radio zu wiederholen, während die Freisprecheinrichtung kostenmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung hatte und deshalb nicht eigens wiederholt werden sollte.

Wegen dieser bestehenden Unsicherheit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorfeldangabe über die Freisprecheinrichtung auf die erforderliche eindeutige Weise widerrufen wurde, als die Beklagte dem Kläger das Bestellformular ohne Erwähnung dieser Freisprecheinrichtung übersandte.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts lagen vor.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dem Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle bei Übernahme des BMW aufgefallen sein müsse.

Eine Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen findet gem. § § 442 BGB nur statt, wenn dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Mangel positiv bekannt bzw. als Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Daran fehlt es aber im Streitfall schon deshalb, weil der Kläger den BMW noch nicht in Augenschein genommen hatte, als er das Bestellformular unterschrieben an die Beklagte zurücksandte und damit das Zustandekommen des Kaufvertrages bewirkte.

Die Rücktrittsberechtigung des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er der Beklagten vor der Rücktrittserklärung vom 01.04.2015 nochmals gem. § 323 Abs. 1 BGB die Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte gewähren müssen.

Zum einen hatte die Beklagte dem Kläger zuvor durch die Mitteilung vom 31.03.2015, dass die Freisprecheinrichtung in der Original-Anzeige nicht enthalten gewesen sei und sie dem Kläger beim besten Willen keine andere Auskunft geben könne, im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu erkennen gegeben, dass sie eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

Im Übrigen war aber auch eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit der werksseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle – unstreitig – nicht möglich. Auf den nachträglichen Einbau einer anderen Freisprecheinrichtung z.B. eines Fremdanbieters musste der Kläger sich nicht einlassen, weil eine solche Maßnahme nicht geeignet gewesen wäre, das auf eine werksseitige Freisprecheinrichtung bezogene Vertragssoll zu erfüllen.

Aus dem letztgenannten Grund greift auch der mit der Berufungsbegründung vertiefte Einwand der Beklagten nicht durch, der Rücktritt scheitere zumindest wegen § 323 Abs. 5 S. 2 BGB an der Unerheblichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung. Auf die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung für 80,00 EUR nachzurüsten, brauchte der Kläger sich nicht verweisen zu lassen, denn ihm war wie dargelegt die werksseitige Sonderausstattung „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ versprochen worden.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Verstoß gegen eine positive Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der dem Verkäufer anzulastenden Pflichtverletzung indiziert (BGH NJW-RR 2010, 1289; BGH NJW 2013, 1365; Reinking/Eggert Rnr. 3513). Der Streitfall gibt insoweit keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

In der Rechtsfolge schuldet die Beklagte dem Kläger gem. § 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe und -übereignung.

Vom Kaufpreis von 21.190,00 EUR ist ein Abzug für die Nutzungsentschädigung vorzunehmen, die sich auf die zwischenzeitig vom Kläger zurückgelegte Fahrtstrecke bezieht. Dabei handelt es sich ohne Berücksichtigung der Überführungsfahrt von T nach C von 616 km um eine Strecke von 3.284 km.“

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil und die Entscheidungsgründen hierzu machen deutlich, dass es von größter Bedeutung ist, dass Angaben in Inseraten oder Inserate auf Internetplattformen in ihrem Leistungsumfang letztlich immer mit dem Inhalt der Bestellung des Kaufvertrages übereinstimmen müssen.

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