Eine Autokäuferin hatte einen Sportwagen erstanden, der zuvor als Ausstellungsfahrzeug genutzt worden war. Als sie davon erfuhr, wollte sie eine Kaufpreisminderung – zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied.
(Bild: gemeinfrei)
Ein Ausstellungsfahrzeug ist kein Neuwagen, auch wenn er nie gefahren wurde – das hat das Amtsgericht München in einem Urteil klargestellt und der betroffenen Käuferin eine Minderung des Kaufpreises zugestanden. Die Klägerin hatte in der Niederlassung des Herstellers für knapp 55.000 Euro einen Sportwagen gekauft, der zuvor in einer anderen Niederlassung für potenzielle Käufer zur Besichtigung ausgestellt war. Das allerdings wusste die Frau nach eigenen Angaben nicht, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Das Urteil (17.12.2021, AZ: 271 C 8389/21) ist rechtskräftig.
Die Klägerin bemängelte, dass schon nach einem Monat die Batterie kaputt gewesen sei und zudem Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen etwa an den Einstiegsleisten vorhanden seien. Der Wagen sei daher gebraucht gewesen. Der Hersteller hingegen argumentierte, es sei sehr wohl ein Neufahrzeug, weil es noch nie zugelassen worden sei und auch nicht für Probefahrten genutzt worden war. Die Batterie ersetzte der Hersteller.
Das Gericht gab der Klägerin recht und sprach ihr eine Minderung von 1.000 Euro zu. „Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc.“, argumentierte die Richterin. Ein Ausstellungsfahrzeug unterliege somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und sei daher nicht mehr ungenutzt.
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Stand vom 15.04.2021
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